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Unter vorstehender Beschränkung sind jedoch Pistolen, Jagdflinten und andere
Lurus-Schußwaffen nicht begriffen.
Artikel XII.
Die von den Handelsschiffen der Zollvereinsstaaten bei ihrer Durchfuhr durch
die Dardanellen und durch den Bosporus nachgesuchten Fermans sollen ihnen
stets in der Weise behändigt werden, daß daraus so wenig Aufenthalt wie möglich
entsteht.
Artikel XIII.
Die Capitaine der den Staaten des Zollvereins gehörenden Handelsschiffe
welche für das Ottomanische Reich bestimmte Waaren an Bord haben, sind ver-
pflichtet, sofort nach ihrer Ankunft im Bestimmungöhafen der Zollverwaltung
desselben eine beglaubigte Abschrift ihres Manifestes zu übergeben.
Artikel XIV.
Waaren, welche mit Umgehung der Zölle eingeführt werden, sollen zum Vor-
heil des Ottomanischen Schahes confiscirt werden dürfen; es muß aber die Defrau-
tation gehörig und nach den gesetzlichen Regeln bewiesen sein, und über den Her-
gang ein Protokoll aufgenommen und unverzüglich der consularischen Behörde
des fremden Unterthanen, dessen Waaren confiscirt worden, mitgetheilt werden.
Artikel XV. «
Es versteht sich, daß die Regierungen der zum Zollverein gehörigen Staaten
nicht beabsichtigen, durch irgend einen Artikel des gegenwärtigen Vertrages, sich
etwas Anderes, als was aus dem natürlichen und bestimmten Sinn der gewählten
Ausdrücke folgt, zu bedingen, oder in irgend einer Weise die Regierung Seiner
Kaiserlichen Majestät des Sultans in der Ausübung Ihrer Rechte der innern
Verwaltung zu beschränken, insoweit als diese Rechte nicht die Verabredungen
der alten Verträge oder die durch die gegenwärtige Uebereinkunft den Unterthanen
der Staaten des Zollvereins und ihrem Eigenthum bewilligten Privilegien offenbar
verletzen würden.
Artikel XVI.
Die Dauer dieses Vertrags, welcher nach erfolgter Ratification an die Stelle
des Handels-Vertrages vom 10/22. October 1840 tritt, ist auf acht und zwanzig
Jahre festgesetzt. Jeder der contrahirenden Staaten behält sich das Recht vor,
am Ende des vierzehnten und des ein und zwanzigsten Jahres diejenigen Ab-