Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1863. (12)

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##nderungen in Vorschlag zo bringen, welche die Erfahrung als nütlich erwiesen 
haben möchte. 
ie in der gegenwärtigen llebereinkunft getroffenen Verabredungen sollen 
in allen Theilen des Ottomanischen Relches, das heißt, in den in Europa und 
Asien belegenen Besitzungen Seiner Kalserl. Majestät den Sultans, in Egypten 
und in den übrigen, der Hohen Pforte gehörigen Theilen von Afrika, sowie in 
Serbien und du vereinigten Fürstenthümern der Moldau und Wallachei in Aus: 
führung komm 
Die 2 contrahirenden Theile sind übereingekommen, Commissarien zu 
ernennen, um den Tarif, der nach dem gegenwärtigen Vertrage für die von den 
Unterlhanen der Zollvereinsstaaten in das Oktomanische Reich einzuführenden 
Erzeugnisse desg Bodens und der Industrie dieser Staaten, wie für die von den 
Unterthanen der Zollvereinsslaaalen oder ihren Rechtönachfolgern zur Ausfuhr ge 
kausten Erzeugnisse des Bodens und der Industrie der Türkei zu erhebenden Ab- 
gaben festzusegen. Der auf diese Weise festgestellte neue Tarif soll sieben Jnhre 
hindurch, vom Austausche der Ratistcaltion ab, in Kraft bleiben. Jeder der 
Hohrn contcahirenden Theile soll das Recht haben, ein Jahr vor dem Ablauf 
dieses Zeitraums auf eine Revision des Tarif's anzutragen. Wird von dieser 
Befugoiß zu gedachtem Zeiltpunkte von keiner Seite Gebrauch gemacht, so soll 
der Farif ferner auf sieben andere Jahre in gesehlicher Krafe bleiben, von dem 
Jage an gerechnet, wo die ersten sieben Jahre abgelaufen sind, und eben dasselbe 
soll am Ende jeder folgenden Periode von sieben Jahren stattfinden. 
Artikel XVII. 
Der gegenwärtige Vertrag soll ratlficirt und die Ratisicationen sollen binneh 
zwel Monaten, oder wenn es sein kann früher, zu Constantinopel ausgetauscht 
werden. 
Geschehen zu Constantinopel am 20. März 1862. 
(gez.) Rehfues. (gLez.) Aali. 
(1. 8.) (L. S.)
	        
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