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Was den gegenwärtigen Vertrag anbetrifft, so wird derselbe, um sede spä-
terr Discussion zu vermeiden, und mit Rücksicht darauf, daß die Französische
Sprache unter allen Diplomaten Europa's bekannt ist, in Deutscher, Chinestscher
und Französischer Sprache ausgefertigt werden. Alle diese Auofertigungen haben
denselben Siunn und dieselbe Bedeutung, aber der Französische Tert wird als der
Urtert des Vertrages angesehen werden, dergestalt, daß wenn eine verschiedene
Auslegung des Deutschen und Chinesischen Verkrages irgendwo startfinden sollte,
die Französische Auskertigung enrscheidend sein soll.
Artikel 6.
In den Häfen und Städten: Canton, Swalau (Tschau-Tschau), Amoi,
Futschau, Ningpo, Schanghai, Tongtschau, Tientsin, Niutschwang, Tschin-Kiang,
Kiu-Kiang, Hangkau, ferner Kiongtschau auf der Insel Hainan und Tai-wan und
Tamesus auf der Insel Formosa — ist es den Unterthanen der contrahirenden Deutschen
Staaten erlaubt, sich mit ihren Familien niederzulassen, frei zu bewegen, und
Handel oder Industrie zu treiben. Sie können zwischen denselben nach Belieben
mit ihren Fahrzeugen und Waaren hin= und herfahren, daselbst Häuser kaufen,
miethen oder vermiethen, Lond pachten oder verpachten, und Kirchen, Kirchhöfe
und Hospitäler anlegen.
Artikel 7.
Handelsschiffe eines der contrahirenden Deutschen Staaten sind nicht berech-
tigt nach anderen Häfen zu fahren, alo solchen, die in diesem Vertrage für offen
erklärt worden sind. Sie sollen nicht gesetzwidrig andere Häfen anlaufen, oder
heimlichen Handel längé der Küste treiben. Schiffe, welche in Zuwiderhandlung
gegen diese Bestimmung betroffen werden, sollen mit ihrer Ladung der Confiscation
durch die Chinesische Regierung unterliegen.
Artikel 8.
Unterthanen der Deutschen contrahirenden Staaten können auf eine Entfer-
nung von hundert (100) 1i und auf einen Zeitraum von nicht mehr als fünf(5)
Tagen in die Nachbarschast der dem Handel offenen Häfen Ausflüge machen.