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Dlejenigen, welche sich in das Innere des Landes zu begeben wünschen,
müssen mit Pässen versehen seln, die von den diplomatischen= oder Consular-Be-
hörden ausgestellt und von der Chinesischen Lokal-Behörde visirt sind. Diese
Pässe müssen auf Verlangen vorgezeigt werden.
Wenn Reisende oder Kaufleute, welche einem der contrahirenden Deutschen Staa-
ten angehören, ihre Pässe verlieren sollten, so soll eu den Chinesischen Behörden
freistehen, dieselben zurückzuhalten, bis sie sich neue Pässe haben verschaffen kön-
nen, oder sie auf das nächste Consulat führen zu lassen, ohne sie jedoch schlecht
zu behandeln oder zu gestatten, daß sie schlecht behandelt werden.
Dabei ist wohl verstonden, daß nach denjenigen Orten, welche von den
Rebellen besetzt find, nicht eher Pässe ausgestellt werden sollen, als bis in den-
selben der Frlede wieder hergestellt ist.
Artikel 9.
Es soll den Unterthanen der contrahirenden Deutschen Staaten gestattet
sein, Compradors, Dollmetscher, Schreiber, Arbeiter, Schiffsleute und Diener aus
allen Theilen China's gegen eine entsprechende, durch Uebereinkunft beider Theile festzu-
stellende Vergütigung, in Dienst zu nehmen, und ebenso Boote zum Personen-
oder Waaren-Transport zu miethen. Dedgleichen soll es ihnen erlaubt sein, von
Chinesen die Sprache oder Dialekte des Landes zu lernen, oder sie in fremden
Sxrachen zu unterrichten. Dem Verkaufe von Deutschen und dem Ankaufe von
Chinesischen Büchern soll kein Hinderniß in den Weg gelegt werden.
Artikel 10.
Die Bekenner und Lehrer der christlichen Religion sollen in China volle
Sicherheit für ihre Personen, ihr Eigenthum und die Ausübung ihrer Religlons-
Gebräuche genießen.
Artikel 11.
Wenn ein Schiff eines der Deutschen contrahirenden Staaten in den Ge-
wässern eines dem Handel eröffneten Hafens anlangt, soll es ihm flreistehen,