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und Vorkheilen zustehen soll, welche von Seiner Majeslät dem Kaiser von China
der Regierung oder den Unterthanen irgend einer andern Nalion gewährt sind,
oder noch gewährt werden mogen. Namentlich sollen alle Veränderungen im
Tarif oder in den Bestimmungen über Zölle, Tennen= und Hafen-Gelder, Ein-
fuhr, Ausfuhr und Transik, welche zu Gunsten irgend einer andern Nation ge-
troffen werden, sobald sie in Ausführung kommen, unmittelbar und ohne beson-
deren neuen Vertrag auch auf den Handel auo und nach den contrahirenden
Deutschen Staaten und auf die ihnen zugehprigen Kaufleute, Rheder und Schiffer
anwendbar sein.
Artikel 41.
Wenn die contrahirenden Deutschen Staaten künftig die Abänderung einiger
Bestimmungen dieseb Vertrages für zweckmäßig erachlen sollten, so soll es ihnen
freistehen nach Ablauf von zehn (10) Jahren, vom Tage der Auswechselung der
Raufsicationveulrkunden an gerechnet, Unterhandlungen zu djesem Behufe zu er-
ofsnen. Sir mussen aber sechs (6) Monate vor Ablauf der zehn (10) Jahre
der Chinesischen Regierung amtlich anzeigen, daß sie Abänderungen des Vertrages
wünschen, und worin dieselben besteben sollen. Erfolgt eine solche Anzeige nicht,
so bleibt der Verkrag weitere zehn (10) Jahre unverändert in Krafe.
Artikel 42.
Der gegenwartige Vertrag soll ratisicirt, und sollen die Ratificationen in-
nerhalb eines Jahres vom Tage der Unterzeichnung desselben in Schanghai oder
in Tientsin, je nach der Wahl der Preußischen Regierung, ausgewechselt wer-
den. Sobald die Auswechselung stattgesunden hat, soll der Verlrag zur Kennt-
niß aller Ober-Brhörden China'ck, in der Hauptstadt und in den DProvinzen,
gebracht werden, damit sie sich danach richten.
Zu Urkund dessen haben die respekeiven Bevollmächtigten der Hohen
vertragenden Theile den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnel und demselben
ihre Siegel beigedrückt.
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