Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1863. (12)

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Separat-Artikel. 
  
Nachdem Preußen, die übrigen Staaten deb Deutschen Zoll= und Handels- 
Vereins, die Großherzogthümer Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz, 
sowie die Hanseslädte Lübeck, Bremen und Hamburg, heute einen Freundschafts-, 
Handels= und Schifffahrts-Vertrag mit China abgeschlossen haben, welcher nach 
dem, binnen Jahreêfrist zu bewirkenden, Austausch der Ratistcalions-Urkunden 
in Wirksamkeit treten soll, und welcher die Bestimmung enthält, daß Seiner 
Majestät dem Könige von Preußen das Recht zusteht, einen diplomatischen Agen- 
ken beim Hofe von Peking mit festem Wohnsitze daselbst zu accreditiren, sind die 
betreffenden Bevollmächtigten dieser Staaten übereingekommen, daß mit Rücksicht 
auf die Unruhen, welche gegenwärtig in China herrschen, Seine Majestät der 
König von Preußen den Ablauf eines Zeitraumes von fünf (5) Jahren, vom 
Tage des Austausches der Ratisications-Urkunden an, abwarten wird, bevor er 
einen diplomatischen Agenten beauftragt, seinen festen Wohnsitz in Peking zu 
nehmen. 
Zu Urkund dessen haben die belresfenden Bevollmächtigten diesen Separat- 
Artikel unterzeichnet und demselben ihre Siegel beigedrückt. 
So geschehen in vier Ausfertigungen zu Tientsin den Zweiten September 
im Jahre unseres Herrn Eintausend Achthundert Einundsechzig, entsprechend dem 
Chinesischen Datum vom Achtundzwanzigsten Tage des Siebenten Monats des 
Elften Jahres von Hien-Fung. 
(gez.) graf Eulenburg- 
(I. 8.) 
(gez.) Tschongsuen. 
¶. 8.) 
(gez.) Tschong-hu. 
L. 8.)
	        
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