Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1863. (12)

Separat--Artikel. 
Nachdem Preußen, die übrigen Staaten des Deutschen Zoll= und Handels- 
Vereins, die Großherzogthümer Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz, 
sowie die Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg, heute einen Freundschafts-, 
Handels= und Schifffahrts-Vertrag mit China abgeschlossen haben, ist man noch 
außerdem übereingekommen, daß die Senate der Hansestädte das Recht haben 
sollen, für jeden der Schifffahrt und dem Handel geöffneten Hafen China'é 
einen eigenen Consul zu ernennen. 
Der gegenwärtige Separat-Artikel soll dieselbe Kraft und Gültigkeit haben, 
als ob er Wort für Wort in den oben erwähnten Vertrag aufgenommen wor- 
den wäre. 
Zu Urkund dessen haben die betreffenden Bevollmächtigten diesen Separat- 
Artikel unterzeichnet und demselben ihre Siegel beigedrückt. 
So geschehen in vier Aefertigungen zu Tientsin den Zweiten September 
im Jahre unseres Herrn Eintausen d dem 
Chinesischen Datum vom zeiienn Tage des Siebenten Monats des 
Elften Jahres von Hien-Fung. 
  
  
(gez.) Kraf Eulenburg. 
(I.. S.) 
(gez.) Eschong-luen. 
(L. S.) 
(ges.) Tschong-hu. 
(L. S.)
	        
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