Gesetzsammlung
des Fürstenthums Neuß älterer Linie.
W. 11.
(Ausgegeben den 29. Octeder 1863.)
22. Bekanntmachung,
die Abänderungen des Vereinsgolltarifs
belressend.
Von Fürstlicher Landeregierung wird hierdurch zur öffentlichen Kunde ge-
tracht, dah in Gemähheit einer unrer den Regierungen des deutschen Zoll= und
Handelvereins getroffenen Vereinbarung die nachvelzeichneten Aenderungen und
Ergänzungen des amtlicken Waaren-Verzeichnisses zum Vereins-Zolltarif be-
schlossen worden sind, welche vom 1. November d. J. an in Wirksamkeit
trelen sollen
1) nn und Flavin sind als chemische Fabrikate nach Position
a.des Vereins-Zolltarifs dem Satze von 319 Thlr., dagegen
u enin der allgemeinen Eingangö-Abgabe unterworfen.
2) Auf Paxpe oder doch stärkeres Papier aufgezogene Photographien un-
terliegen der allgemeinen Eingangs-Abgabe.
3) Kleinere photographische Vilder, welche auf durchgeschlagenes Papier auf-
geklebt sind (sogenannte Buchzeichen und dergleichen) sind den im amt-
lichen Waarenverzeichnisse auf Position II. 27. b. hingewiesenen Bil-
derm auf Papier mit durchgeschlagenen Randverzierungen (sogenannten
Spiteenbildern) gleich zu behandeln.
4) Die Artikel „Decken“ (Fußdecken) und „Matten“ sind in folgen-
der Weise gesaßt worden:
Decken (Fußdecken) auc * Schilf, Bast, Binsen und Baum-
wurzeln, siehe Matte
14