Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1863. (12)

Gesetzsammlung 
des Fürstenthums Neuß älterer Linie. 
W. 11. 
(Ausgegeben den 29. Octeder 1863.) 
22. Bekanntmachung, 
die Abänderungen des Vereinsgolltarifs 
belressend. 
Von Fürstlicher Landeregierung wird hierdurch zur öffentlichen Kunde ge- 
tracht, dah in Gemähheit einer unrer den Regierungen des deutschen Zoll= und 
Handelvereins getroffenen Vereinbarung die nachvelzeichneten Aenderungen und 
Ergänzungen des amtlicken Waaren-Verzeichnisses zum Vereins-Zolltarif be- 
schlossen worden sind, welche vom 1. November d. J. an in Wirksamkeit 
trelen sollen 
1) nn und Flavin sind als chemische Fabrikate nach Position 
a.des Vereins-Zolltarifs dem Satze von 319 Thlr., dagegen 
u enin der allgemeinen Eingangö-Abgabe unterworfen. 
2) Auf Paxpe oder doch stärkeres Papier aufgezogene Photographien un- 
terliegen der allgemeinen Eingangs-Abgabe. 
3) Kleinere photographische Vilder, welche auf durchgeschlagenes Papier auf- 
geklebt sind (sogenannte Buchzeichen und dergleichen) sind den im amt- 
lichen Waarenverzeichnisse auf Position II. 27. b. hingewiesenen Bil- 
derm auf Papier mit durchgeschlagenen Randverzierungen (sogenannten 
Spiteenbildern) gleich zu behandeln. 
4) Die Artikel „Decken“ (Fußdecken) und „Matten“ sind in folgen- 
der Weise gesaßt worden: 
Decken (Fußdecken) auc * Schilf, Bast, Binsen und Baum- 
wurzeln, siehe Matte 
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