Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1863. (12)

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14) Tobakopseifenköpfe, irdene, ohne Unterschied, ob sie einfarbig oder 
weiß, oder bemalt, bedruckt, vergoldet oder versilbert #. sind, sind all- 
gemein gleich den irdenen Tabaks pfeisen und Tabakepfeifenabgüssen zu 
Position II. 38. D. klasssizirt. Tabakopfeifenköpfe von Fayence be- 
malt, versilbert, vergoldet u. s. w. sind hierdurch nicht berührt. 
15) Telegraphenkabel, beslehend aus schwachen, von Gutta-Percha einge- 
schlossenen Kupferdrähten, welche zunädchst von einer dünnen Schicht ge- 
theerten. Hanfs und weiter von einem starken Gesiecht aus Eisendraht 
umgeben sind, sind der Position II. 6. 1. 2. zugewiesen. 
16) Der Artikel „Töpfirwaaren“ ist in der Fasung klm Waareiwerzeichnisse 
abgeändert, wie folgt: Töxferwaaren, gemeine, d.#h. gewöhnliches, aus 
gemeinem.Then verfertigtes Töpfergeschirt mit oder ohne Glasur II. 38. a; 
feine, aus gemeinem Thon mit oder ohne Glasur, wie Fayence. (Die 
übrigen zuden Töpferwaaren zu zählenden, Fabrikate siehe unter ihren 
besonderen Venennungen.) 
Greiz, am 14. September 1863. 
Fürstl. Reuß-Pl. Laudeoregicrung das. 
Dr. Herrma'nn. 
Echtibt.
	        
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