Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1863. (12)

Gesetzsammlung 
des Fuͤrstenthums Reuß aälterer Linie. 
IVW. 12. 
* 
(Ausgegeben den 3. December 1363.) 
  
23. Verorduung, 
den Betrieb des Handels mit Steinkohlen 
betressend. 
Nachdem von mehreren zum Handel mit Steinkohlen concessionirten Ein- 
wohnern biesiger Stadt beschwerend ongebracht worden, daß auch viele nicht 
concessionirte In= und Ausländer mit Skeinkohlen handeln und hausicen: so 
wird andurch Folgendes verordnel. 
Die Berechtigung zum Handel mit Steinkohlen ist abhängig von einer nach 
Maßgabe der Landesherrlichen Verordnung vom 17. August 
1353 zu erlangen- 
den Concessson. 
2 
Dergleichen Couressionen werden, um bei diesem unentbehrlichen Handel- 
arkikel eine genügende Concurrenz zu sichern, an unbescholtene, mit den nöthigen 
Mitteln versehene Inländer unschwer ertheilt werden. 
Dieselben sind für das ganze Land gältig. Die Concessionirten und, ohne 
Beschränkung auf ihren Wohnort, mit Steinkehlen zu hausiren befugt. 
3. 
Ausländern und nicht concessionirten Inländern ist der Verkauf von Stein- 
kohlen auf den Märkten an Markttagen, nicht aber das Haustren mit solchen 
gestattet. 
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