Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1863. (12)

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Das Seewasser und alles sonstige natürliche Wasser mit Ausnahme des 
Mineralwassers. 
2) Trockene und teigartige Weinhefe. 
S. 2. 
Zweite Abtheilung des Zolltarifs. Bei den Gegensländen, welche bei der 
Einfuhr einer Abgabr unterworfen sind, treten folgende Abänderungen ein: 
A. Von nachstehenden A###keln ist anstatt der biöherigen Eingangszollsätz 
für den Zentner der Satz von 15 Syr. oder 52½ Kr. zu erheben und zwar: 
von eingeschmolzenem Fett von Schweinen (Schmalz) pas. 25 h, wenn 
bei der Abfertigung auf den Zentner ein Pfund Photogen nach Anweisung der 
Zollbehörde zugesetzt worden 
2) vo Talg (eingeschmolzenem Fett von Rind= und Schafvieh) pos. 36 a. 
1B#. An Tara wird bewilligt für Käse pos. 25. 0, in Kübeln von 
Zentnern , darunter 12% , in schwerern Kübeln 8%. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhäudig vollzogen und usit 
dem Abdruck Unseres regentschaftlichen Inssegels versehrn tassen. 
Gegebrn Greiz, den 25. November 1863. 
(I. 8.) Carolinec. 
Dr. Herrmann.
	        
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