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8. 2.
Die zur Convertitung und Tilgung der Staatsschuld erforderlichen Ver—
wattungégisshft, inbesondere die Aufsicht über die Anferligung und Auögabe
der Staatéschuldscheine, die Kundigung der Passivkapitalien der Landeskassen,
die Rückgewährung derselben in Baarem oder nach Wunsch der Staategläubiger
in Stkaatéoschuldscheinen auf den Inhaber und die Berechnung und Auögleichung
der wechselseitig zu vergülenden Stückzinsen, die Aufbewahrung der elwa unver-
käuflich gebliebenen Staaköschuldscheine, die Leitung der vorzunehmenden Aus-
loosungen 2c. werden von einer Commission besorgl, welche durch einen von
Uns aus den Negierungomitgliedern ernannten Commissar und durch einen
—- Deputmien gebildet wird und welcher der Landrecassier zu assisti-
ren hat.
8. 3.
Die Staatlöschuldscheine werden mit einem Rabatt von ½/ Procent (1/
Procent unter dem Neunwerth) auögegeben; bei welchen Stellen die Aucgatt
derselben erfolgt, wird seiner Zeit durch die Commission (§. 2) brkannt ge-
macht werden
F. 4.
Die Staatéschuldscheine werden nach dim unter A. auliegenden Schema
nach fortlaufenden Nummern unter dem 2. Januar 1864 au3ögefertigt und von.
Unserm Commissar und dem handschafts- Doputirten mittelst Aufdruckö der Fac-
similes, von dem Landeckassier aber mittelst eigenhändiger Unterschrift vollzöhen.
F. 5.
Die Zahlung der Zinsen geschieht in halbjährlichen Terminen am 2. Ja-
nuar und 1. Juli jedeo Jahres gegen Abgabe der auf den verflossenen Termin
lautenden zuucschrun (Coupons) an die mit der Einlösung beauftragte Landes=
kassenverwaltung.
Die Annahme fälliger Zinsscheine an Zahlungostatt ersolgt bei allen
Fürstlichen Cassen.
F. 6.
Auf die ersten zehn Jahre werden die Zinéscheine nebst der Zinöleiste zu
Erhebung sernerer Zinsscheine, (Talon) — 1. Schema B. und C. — zugleich
mit den Staatoschuldscheinen ausgegeben.