Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1863. (12)

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8. 2. 
Die zur Convertitung und Tilgung der Staatsschuld erforderlichen Ver— 
wattungégisshft, inbesondere die Aufsicht über die Anferligung und Auögabe 
der Staatéschuldscheine, die Kundigung der Passivkapitalien der Landeskassen, 
die Rückgewährung derselben in Baarem oder nach Wunsch der Staategläubiger 
in Stkaatéoschuldscheinen auf den Inhaber und die Berechnung und Auögleichung 
der wechselseitig zu vergülenden Stückzinsen, die Aufbewahrung der elwa unver- 
käuflich gebliebenen Staaköschuldscheine, die Leitung der vorzunehmenden Aus- 
loosungen 2c. werden von einer Commission besorgl, welche durch einen von 
Uns aus den Negierungomitgliedern ernannten Commissar und durch einen 
—- Deputmien gebildet wird und welcher der Landrecassier zu assisti- 
ren hat. 
8. 3. 
Die Staatlöschuldscheine werden mit einem Rabatt von ½/ Procent (1/ 
Procent unter dem Neunwerth) auögegeben; bei welchen Stellen die Aucgatt 
derselben erfolgt, wird seiner Zeit durch die Commission (§. 2) brkannt ge- 
macht werden 
F. 4. 
Die Staatéschuldscheine werden nach dim unter A. auliegenden Schema 
nach fortlaufenden Nummern unter dem 2. Januar 1864 au3ögefertigt und von. 
Unserm Commissar und dem handschafts- Doputirten mittelst Aufdruckö der Fac- 
similes, von dem Landeckassier aber mittelst eigenhändiger Unterschrift vollzöhen. 
F. 5. 
Die Zahlung der Zinsen geschieht in halbjährlichen Terminen am 2. Ja- 
nuar und 1. Juli jedeo Jahres gegen Abgabe der auf den verflossenen Termin 
lautenden zuucschrun (Coupons) an die mit der Einlösung beauftragte Landes= 
kassenverwaltung. 
Die Annahme fälliger Zinsscheine an Zahlungostatt ersolgt bei allen 
Fürstlichen Cassen. 
F. 6. 
Auf die ersten zehn Jahre werden die Zinéscheine nebst der Zinöleiste zu 
Erhebung sernerer Zinsscheine, (Talon) — 1. Schema B. und C. — zugleich 
mit den Staatoschuldscheinen ausgegeben.
	        
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