Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1863. (12)

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regierung die Werthpapiere öffentlich für nichtig und verfallen und läßt an 
deren Sielle neue auchändigen. Die Kosten des ganzen Verfahrens irägt det 
Antragsteller. 
Meldet sich dagegen innerhalb der erwähnten Frist der Inhaber der Werth= 
papiere unter Behauptung eines rechtlichen Anspruchs auf dieselben, so ist der 
Antragsteller zur Verfolgung seiner Rechte gegen den jebigen Inhaber an die 
zuständige Gerichtobehörde des letzteren zu verweisen. 
F. 11. 
Zur successiven Rückzahlung der verzinalichen Staaksschuld wird vom 1. 
Jannar 18609 an jährlich eine von der Landeöregictung auf Grund gulachtlicher 
Acußerung der Commission (F. 2) fellzusteuende Summr, welche mindestenc 
Einem Prozent des Schuldbetrags gleichkommt und der Betrag der durch die 
fortschreilende Minderung der Kariachnd entstehenden Zinsenersparnisse zur 
Einlösung von Staatsschuldscheinen verwendet 
Hierdurch wird die völlige Tilgung der ganzen Schuld innerhalb eines 
Zeitraums von längsteno ein und vierzig Jahren vom Beglnn der 
Amortisation an gesichert; es bleibt jedoch der Regierung vorbehalten, in noch 
kürzerer Frist die Schuld durch Feslstellung einer höheren Tilgungorente oder 
Ankauf von Staatöschuldscheinen zurückzuzahlen. 
F. 12. 
Die Rückzahlung von e Einem Prozent der Schuld erfolgt nach 
einer Ausloosung, welche unter beilung und Aufsicht der Commisston (6. 2) 
am 2. Januar sede Jolneo, zum ersten Mal am 2. Januar 1869 Statt- 
finden soll. 
Die in jeder Ziehung ausgeloosten Staatéschuldscheine werden sofort öffent- 
lich bekaunt gemacht, und es erfolgt die Rückzahlung der bezüglichen Kapital= 
beträge nicht früher als ein halbrs Jahr nach dem Verloosungstermin; bis 
dahin, jedoch weiter hinaus nicht, dauert die Verzinsung forl. Beim Empfang 
des Kapitals sind der Staatéöschuldschein, die dozu gehörige Zinsleiste und die 
bié zum Rückzahlungslermin noch nicht verfallenen Zinascheine zurückzugeben. 
S. 13. 
Ausgelooste Kapitalien verfähren, wenn sie binnen zehn Jahren vom Zahlungs= 
termin ab bei der allgemeinen Landescasse oder einer anderen zur Realisirung solcher
	        
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