Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1863. (12)

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Staatöpapiere bestellten Kasse nicht erhoben worden sind, zum Vortheil der ban- 
deskasse. Einer hinzutretenden gerichtlichen Edictalladung und Amortiffrung der 
betreffenden Staatöschuldscheine bedarf es nicht. 
Ausgelooste Staatsschuldscheine, worauf sich die Erklärung der Außercours- 
setzung befindet, werden von der Landescasse nicht honorirt, wenn sie nicht zu- 
vor auf die gesetzlich geordnete Weise wieder in Cours gesetzt worden sind. 
8. 14. 
Alle auf die Staatsschulescheine bezüglichen Bekanntmachungen sind in dem 
hiesigen Amto= und Nachrichtoblatk, in der Leipziger Zeitung und in einem in 
den Thüringischen Ländern verbreiteten Blatte zu erlassen. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung höchlleigenhändig vollzogen und 
mit Unserem Landesregentschaftlichen Insiegel bedrucken lassen. 
Gegeben Greiz, den 23. December 1863. 
(L. 8.) Carolinec. 
Dr. Herrmann.
	        
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