Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1864. (13)

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setzung sind lediglich (s. jedoch Alin. 2) Civilgerichtsbehbrden zuständig. Es 
kann jedoch die Aufbringung eines Vormerks siber Wiederincourssehung nur nach 
vorgängiger Prüfung der Legitimation des Antragstellers und überhaupt nicht 
eher verfügt werden, al bis liquid vorliegt, entweder, daß der Antragsteller 
diejenige Person ist, zu deren Gunsten das betreffende Hapier außer Cours ge- 
sezt worden, oder daß die Rechte dieser Person an dem Papiere in rechtöbestän- 
diger Weise auf den Antragsleller übergegangen sind. 
Allen übrigen öffentlichen Behörden des Inlands steht die Befugniß zur 
Aufbringung von Vormerken über Außercourssetzung bezüglich solcher Papiere 
(K. 1) zu, welche sie selbst auf eigenen Namen besitzen oder für Andere aufzu- 
bewahren haben; sie sind aber nur berechtigt, dieselben in anomymer Form d. h. 
nicht zu Gunsten einer bestimmten Person (F. 3) zu bewirken. Die Wieder- 
incourösetzung kann solchenfallo nur durch dieselbe Behörde erfolgen, welche die 
Außercourssetzung bewirkt hat. 
Außer= und Wiederincourssetzungs= Vormerke welche von Privatpersonen 
oder von nicht zuständigen Behörden aufgebracht werden, sind als nicht vor- 
handen anzusehen. 
F. 6. 
Rechtsgültig außer Cours gesetzte Papiere können nur diejenigen, für welche 
sie außer Cours gesetzt worden sind, und deren Rechtsnachfolger von jedem drit- 
ten Besitzer sowohl mit dinglichen als mit persönlichen Klagen, wie sie nach der 
Natur des grade vorwaltenden Verhältnisses auch bei Mobilien anderer Art 
rechtlich statthaft sein würden, zurückgefordert werden. 
8. 7. 
Werden außer Cours gesetzte Werthpapiere rückzahlbar, so darf das darin 
verbrieste Kapital dem Vorzeiger erst dann ausgezahlt werden, wenn dieselben 
wieder in Cours geseht worden sind. Ebenso dürfen auf Vorzeigung von außer 
Coure gesetzten Zinsleisten neue Zinscoupons nicht eher ausgereicht werden, 
als bis die betreffenden Außercouresetzungs vormerke wieder aufgehoben wor- 
den sind. 
S. 8. 
Mit der rechtsgültigen Wiederincourssetzung fallen die oben unter Ih. 6 
und 7 geordneten Wirkungen der Außercourssezung hinweg und es nehmen 
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