Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1864. (13)

2. Landesregentschaftliche Verordnung, 
die Ausschließung der auf jeden Inhaber lautenden öffentlichen 
Werthpapiere von der Vindication und anderen dinglichen Klagen 
beireffenk. 
Wir Caroline Amalie Elisabeth, verwittw. Fürstin Neuß 
älterer Linie, Gräfin und Herrin von Plauen, Herrin zu Greiz, 
Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein, geborene Prinzessin zu 
Hessen-Homburg, alo Vormünderin Unseres vielgeliebten minder- 
jährigen Sohnes, Heinrich des Zwei und Zmanzigsten ülterer 
Linie sonveränen Fürsten Neuß, Grasen und Herrn von Planen 2c. 
. und Landeoregentin. 
Zur Sicherstellung der redlichen Besitzer der auf jeden Inhaber lautenden 
effentuchen Werthpapierte verordnen Wir wir folgt: 
8. 1. 
Alle öffentlichen auf den Inhaber (Vorzeiger, au porteur) lautenden 
Werthpapiere können ven dem Eigenthumer oder Pfandgläubiger durch die Vin- 
dication oder andere dingliche Klagen aus den Händen des dritten redlicken 
Besitzers nicht zurückgefordert werden. 
g. 2. 
Oeffentliche Werthpapiere sind solche, welche im Inlande oder Aus- 
land 
1) von dem becreffenden Staats selbst oder
	        
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