Die auf Requisition der Milikärbehörden gestellten Extrazüge wer-
den nach der Zahl der bensthigten Wagen in der Art vergütet, daß
für jede Achse, gleichviel ob Personen oder (ffecten zu transportiren
sind, der Tarifsal von 40 Centnern Productenfracht hach Verhältniß
der zurückgelegten Meilenzahl entrichtet wird.
Wagen erster und zweiter Klasse können zu dergleichen Gxtrazügen
nur dann erlangi werden, wenn mil den Truppen Offiziere zu trans-
portiren sind.
Militärpferde, welche mittelst der gewöhnlichen Zuge befördert wer-
den, sind mit dem aus ⅜ ermäßigten tarifmäßigen Sate zu berechnen.
Erfolgt die Befärderung dagegen in von den Militärbebörden eairin
ten Extrazügen, so kommt für jede Achse der Tarifsaß von 40 Cent-
nern Productenfracht nach Verhältniß der zurückgelegten weisch in
Anwendung.
Wenn in Folge von Bundeobeschlüssen oder andern außerordentlichen
Umständen eintretende militärische Diopositionen und Truppenbewegun-
gen eine ausgedehntere militärische Benutzung der (eisenbahnen erhei-
schen, so behält sich die Regierung vor, den (zebrauch der Bahn zu
andern als zu Militärzwecken, zu unsten der eigenen sowie fremder,
zum deutschen Bundeobeere gehörigen Armeeabtheilungen soweit zu be-
schränken, 9 " ihr zu ungestörter Förderung der Militärtransporte
nöthig ersche
Die Bi# erfolgt auch in diesen Fallen nach den unter 2
beslimmten Grundsatzen.
Müssen jedoch in Folge jener Maßregeln andere Traneporte ganz
aushören oder muß deren Zabl soweit vermindert werden, daß nur die
älfte oder eine noch kleinere Zahl der gewöhnlichen Jahrten stattfin-
den kann, so tritt für Militarpersonen und die Militärtrausporte der
volle, nach dem ordentlichen Babntarife zu bemessende Fahrpreis ein.
IZm uͤebrigen bleibt für den in Auesicht stehenden Fall, daß von
der deurschen Aundeeversammlunf ein Neglement für den Militärtraus-
port auf Eisenbahnen aufgestellt und in Folge dessen in dieser Bezie-
ziehung allgemeine Vorschriften für die Sãchsischen Eisenbahnen erlassen
werden solllen, demgemäße Abänderung der in Vorstehendem in An-
sehung von Militärtraueporten getroffenen Bestimmungen vorbehalten
und hat sich die Gesellschaft allen diesfallsigen weiteren Anordnungen
unweigerlich zu unterwerfen.