Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1864. (13)

Die auf Requisition der Milikärbehörden gestellten Extrazüge wer- 
den nach der Zahl der bensthigten Wagen in der Art vergütet, daß 
für jede Achse, gleichviel ob Personen oder (ffecten zu transportiren 
sind, der Tarifsal von 40 Centnern Productenfracht hach Verhältniß 
der zurückgelegten Meilenzahl entrichtet wird. 
Wagen erster und zweiter Klasse können zu dergleichen Gxtrazügen 
nur dann erlangi werden, wenn mil den Truppen Offiziere zu trans- 
portiren sind. 
Militärpferde, welche mittelst der gewöhnlichen Zuge befördert wer- 
den, sind mit dem aus ⅜ ermäßigten tarifmäßigen Sate zu berechnen. 
Erfolgt die Befärderung dagegen in von den Militärbebörden eairin 
ten Extrazügen, so kommt für jede Achse der Tarifsaß von 40 Cent- 
nern Productenfracht nach Verhältniß der zurückgelegten weisch in 
Anwendung. 
Wenn in Folge von Bundeobeschlüssen oder andern außerordentlichen 
Umständen eintretende militärische Diopositionen und Truppenbewegun- 
gen eine ausgedehntere militärische Benutzung der (eisenbahnen erhei- 
schen, so behält sich die Regierung vor, den (zebrauch der Bahn zu 
andern als zu Militärzwecken, zu unsten der eigenen sowie fremder, 
zum deutschen Bundeobeere gehörigen Armeeabtheilungen soweit zu be- 
schränken, 9 " ihr zu ungestörter Förderung der Militärtransporte 
nöthig ersche 
Die Bi# erfolgt auch in diesen Fallen nach den unter 2 
beslimmten Grundsatzen. 
Müssen jedoch in Folge jener Maßregeln andere Traneporte ganz 
aushören oder muß deren Zabl soweit vermindert werden, daß nur die 
älfte oder eine noch kleinere Zahl der gewöhnlichen Jahrten stattfin- 
den kann, so tritt für Militarpersonen und die Militärtrausporte der 
volle, nach dem ordentlichen Babntarife zu bemessende Fahrpreis ein. 
IZm uͤebrigen bleibt für den in Auesicht stehenden Fall, daß von 
der deurschen Aundeeversammlunf ein Neglement für den Militärtraus- 
port auf Eisenbahnen aufgestellt und in Folge dessen in dieser Bezie- 
ziehung allgemeine Vorschriften für die Sãchsischen Eisenbahnen erlassen 
werden solllen, demgemäße Abänderung der in Vorstehendem in An- 
sehung von Militärtraueporten getroffenen Bestimmungen vorbehalten 
und hat sich die Gesellschaft allen diesfallsigen weiteren Anordnungen 
unweigerlich zu unterwerfen.
	        
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