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den nämlichen Friften und in denselben Raten gegen Quittung einzuzahlen, in
welchen die übrigen Theilhaber ihre letzten 40% aufzubringen haben.
S. 7.
Verzinsung der Actien.
Für jede Einzahlung (5. 5) wird sowohl der Fürstlichen Regierung als
auch den Privattheilhabern eine vierprozentige jährliche Verzinsung (S. 2) in
Rechnung gebracht und der Betrag bei der nächsten Ratenzahlung ausgeglichen.
F. 8.
Interimsscheine.
Vis zur Ausgabe der Actien (F. 11) an die Privat-Actionäre vertreten
nach Schema 4 auszufertigende Interimsscheine, auf denen bei jeder Einzah-
lung deren Betrag guittirt wird, in jeder Hinsicht die Actie und begründen für
den Besitzer alle Rechte und Verbindlichkeiten der Actionäre.
8. 2.
Strafen der Versäumniß.
Die nach F. 5 zu leistenden Einzahlungen sind bei Vermeidung einer
Conventionalstrafe von 10% der (Einzahlungssumme desfallsiger Bekanntma-
chung (5. 23) gemäß kostenfrei zu leisten.
Die Nummern der Interimoscheine, auf welche eine Einzahlung versäumt
worden ist, sind von dem Directorium (§. 42 flg.) mit der Aufforderung an
die Inhaber öffentlich bekannt zu machen, die unterlassene Einzahlung unter
Zuschlag der verwirkten Conventionalstrafe und der antheiligen Kosten innerhalb
4 Wochen bei Vermeidung dee nachstehend bezeichneten Rechtsnachtheils nach-
träglich zu leisten.
Erfolgt bie zum Schlusse dieses Präclusivtermins die Einzahlung einschließ-
lich der erwähnten Strafe und Kosten nicht, so wird der Säumige dadurch
aller seiner Anrechte aus der Zeichnung der Actien, sowie der geleisteten Theil-
zahlungen verlustig.
Die Nummern der demgemäß erlöschenden Interimsscheine sind öffentlich
bekannt zu machen, an deren Stelle neue auszufertigen und nach Ermessen des
Directoriume für die Gesellschaft zu verwerthen.