Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1864. (13)

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den nämlichen Friften und in denselben Raten gegen Quittung einzuzahlen, in 
welchen die übrigen Theilhaber ihre letzten 40% aufzubringen haben. 
S. 7. 
Verzinsung der Actien. 
Für jede Einzahlung (5. 5) wird sowohl der Fürstlichen Regierung als 
auch den Privattheilhabern eine vierprozentige jährliche Verzinsung (S. 2) in 
Rechnung gebracht und der Betrag bei der nächsten Ratenzahlung ausgeglichen. 
F. 8. 
Interimsscheine. 
Vis zur Ausgabe der Actien (F. 11) an die Privat-Actionäre vertreten 
nach Schema 4 auszufertigende Interimsscheine, auf denen bei jeder Einzah- 
lung deren Betrag guittirt wird, in jeder Hinsicht die Actie und begründen für 
den Besitzer alle Rechte und Verbindlichkeiten der Actionäre. 
8. 2. 
Strafen der Versäumniß. 
Die nach F. 5 zu leistenden Einzahlungen sind bei Vermeidung einer 
Conventionalstrafe von 10% der (Einzahlungssumme desfallsiger Bekanntma- 
chung (5. 23) gemäß kostenfrei zu leisten. 
Die Nummern der Interimoscheine, auf welche eine Einzahlung versäumt 
worden ist, sind von dem Directorium (§. 42 flg.) mit der Aufforderung an 
die Inhaber öffentlich bekannt zu machen, die unterlassene Einzahlung unter 
Zuschlag der verwirkten Conventionalstrafe und der antheiligen Kosten innerhalb 
4 Wochen bei Vermeidung dee nachstehend bezeichneten Rechtsnachtheils nach- 
träglich zu leisten. 
Erfolgt bie zum Schlusse dieses Präclusivtermins die Einzahlung einschließ- 
lich der erwähnten Strafe und Kosten nicht, so wird der Säumige dadurch 
aller seiner Anrechte aus der Zeichnung der Actien, sowie der geleisteten Theil- 
zahlungen verlustig. 
Die Nummern der demgemäß erlöschenden Interimsscheine sind öffentlich 
bekannt zu machen, an deren Stelle neue auszufertigen und nach Ermessen des 
Directoriume für die Gesellschaft zu verwerthen.
	        
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