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jährlichen Einnahmeüberschüsse — der Reingewinn — an die Theilhaber des
Anlagekapitals (§F. 2) mit Einschluß der Fürstlichen Landeskasse nach dem Ver-
hältniß der Antheile (5. 3, 10) zu vertheilen.
S. 15.
Dividendenantheil der Fürstlichen Regierung.
Fürstliche Regierung verzichtet jedoch für die Dauer der ersten funfzehn
Betriebsjahre auf ihren Antheil am Reinertrage zu Gunsten der übrigen Actio-
näre soweit, als dies in irgend einem der in diese Periode fallenden Betriebs-
jahre nöthig ist, um dem durch Lebtere aufgebrachten Theile deo Anlagekapitals
eine Dividende von vier Procent zu gewähren.
S. 16.
Feststellung der Dividende.
Die Höbe der Dividenden hat das Directorium im Einversländnisse mit
dem Ausschusse (5. 32 flg.) unter geeigneter Abrundung der zu vertheilenden
eträge (8. 438) der ordentlichen Generalversammlung (§. 26 zur Vessstel
un vorzuschlagen und nach erfolgter Zustimmung nebst dem Tage der Aues
zahlung öffentlich bekannt zu machen.
S. 17.
Auszahlung, Dividendenscheine, Talons.
Die Dividenden **- gegen Rückzabe der nach dem Schema C auszu-
sertigenden, jeder Actie (5. 11) auf 15 Jahre beizugebenden Dividendenscheine,
an Fürstliche Regierung in den ersten 15 Betriebsjahren auf Grund besonderer
e gegen Quittung, auogczahlt.
e Zahlung für fällige Dividendenscheine darf nicht alo Exekutionsobject
in i denommen werden.
Gleichzeitig mit den Actien werden außeer den Dividendenscheinen nach
Schema D anzufertigende Talono ausgegeben.
Nach Einlösung des lezten Dividendenscheines werden gegen Rückgabe der
Talons neue Dividendenscheine und Talons verabfolgt.