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Benennung der Gegenstände.
Maßstab
der
zollung.
-“.
3
Acbgab
nach dem
7r
30.
1 4 51
ensätze
nach dem
52½-Gulden-
Fuß
r.
Für Tar
wird vergütet
vom Zentner
Brutto:Gew.
Pfund.
—
2
3
b) Gemeine feste Seife . . . . . . . ..
o) Feine, in Täfelchen, Kugeln, Büch-
sen, Krügen, Töpfen ꝛc. . . . . ..
d) Parfümerien aller Art . . . . . . ..
Anmerk. zu e. und d. Wenn die Umhüllungen,
in welchen die aare ein-
eht, für ih höber. belegt,
su als die letztere, so
wird dieser höhere %%
z
Spielkarten von jeder Gestalt und Größe,
insofern sie in einzelnen Vereinsstaa-
ten zum Gebrauche im Lande ein-
geführt werden dürfen, und unter
Berücksichtigung der besonderen Stem-
pel= und Kontrol-Vorschriften ·
Steine und Steinwaaren:
a) Steine, rohe oder blos behauene-
Flintensteine; Mühlsteine, auch mit
eisernen Reifen; polirte Schieferplat-
ten; Schleif- und Wetzsteine aller
Artt ..
5b) Edelsteine, auch nachgeahmte, geschlif-
fen, Perlen und Korallen ohne Fas-
ung; Waaren aus Serpentinstein,
Gips und Schwefel.
c#) Waaren aus Halbedelsteinen, auch in
Verbindung mit anderen Materialien,
soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20
fallen . ..
(I) Waaren aus allen anderen Steinen,
mit Ausnahme der Statuen:
1 Ztr.
1 Ztr.
1 Ztr.
1 Ztr.
1 Ztr.
1 Ztr.
frei
25
10
—
–—
frei
52½
27½
30
o
30
l
16 in Kisten.
(16 in Fässern
und Kisten.