Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

— 96 
  
Benennung der Gegenstände. 
Maßstab 
der 
zollung. 
-“. 
3 
Acbgab 
nach dem 
7r 
30. 
1 4 51 
ensätze 
nach dem 
52½-Gulden- 
Fuß 
r. 
Für Tar 
wird vergütet 
vom Zentner 
Brutto:Gew. 
Pfund. 
  
— 
2 
3 
b) Gemeine feste Seife . . . . . . . .. 
o) Feine, in Täfelchen, Kugeln, Büch- 
sen, Krügen, Töpfen ꝛc. . . . . .. 
d) Parfümerien aller Art . . . . . . .. 
Anmerk. zu e. und d. Wenn die Umhüllungen, 
in welchen die aare ein- 
eht, für ih höber. belegt, 
su als die letztere, so 
wird dieser höhere %% 
z 
Spielkarten von jeder Gestalt und Größe, 
insofern sie in einzelnen Vereinsstaa- 
ten zum Gebrauche im Lande ein- 
geführt werden dürfen, und unter 
Berücksichtigung der besonderen Stem- 
pel= und Kontrol-Vorschriften · 
Steine und Steinwaaren: 
a) Steine, rohe oder blos behauene- 
Flintensteine; Mühlsteine, auch mit 
eisernen Reifen; polirte Schieferplat- 
ten; Schleif- und Wetzsteine aller 
Artt .. 
5b) Edelsteine, auch nachgeahmte, geschlif- 
fen, Perlen und Korallen ohne Fas- 
ung; Waaren aus Serpentinstein, 
Gips und Schwefel. 
c#) Waaren aus Halbedelsteinen, auch in 
Verbindung mit anderen Materialien, 
soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 
fallen . .. 
(I) Waaren aus allen anderen Steinen, 
mit Ausnahme der Statuen: 
  
1 Ztr. 
1 Ztr. 
  
1 Ztr. 
1 Ztr. 
1 Ztr. 
1 Ztr. 
  
frei 
25 
10 
  
  
— 
–— 
frei 
  
52½ 
27½ 
30 
o 
30 
l 
  
16 in Kisten. 
(16 in Fässern 
und Kisten.
	        
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