Zweite Abtheilung.
Bestimmungen über die Ausfuhr.
Bei der Ausfuhr sind einer Abgabe nur unterworfen:
Lumpen und audere Abfälle zur Papier-Fabrikation, und zwar:
nicht von reiner Seide, auch zu Halbzeug vermahlen, Makulatur und
Papierspäne, mit 135 Thlr. oder 2 fl. 55 Kr. vom Zentner;
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altes Tauwerk, alte Fischernetze und Stricke, getheert oder nicht ge-
theert, mit ½ Thlr. oder 35 Kr. vom Zentner.