Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

Zweite Abtheilung. 
Bestimmungen über die Ausfuhr. 
Bei der Ausfuhr sind einer Abgabe nur unterworfen: 
Lumpen und audere Abfälle zur Papier-Fabrikation, und zwar: 
nicht von reiner Seide, auch zu Halbzeug vermahlen, Makulatur und 
Papierspäne, mit 135 Thlr. oder 2 fl. 55 Kr. vom Zentner; 
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altes Tauwerk, alte Fischernetze und Stricke, getheert oder nicht ge- 
theert, mit ½ Thlr. oder 35 Kr. vom Zentner.