Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

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Dritte Abtheilung. 
Alltzemeine Bestimmungen. 
Der Eingangs= und Ausgangszoll wird nach denjenigen Tarif-Sätzen und 
Vorschriften entrichtct, welche an dem Tage gültig sind, an welchem: 
die zum Eingange bestimmten Waaren bei der kompetenten Zolsstelle 
zur Verzollung oder zur #bfertigung auf Begleitschein II., 
2. die zum Ausgange bestimmten ausgangszollpflichtigen Waaren bei 
einer zur Erbebung des Auegangezolles befugten Abfertigungsstelle 
angemeldet und zur Abfertigung gesiellt werden. 
Der dem Tarise zu Grunde liegeude Zoll-Zentner ist in hundert 
Pfunde getheilt. Er stimmt mit dem im Zollvereine, mit Ausnahme des 
Königreichs * als allgemeine5 Landesgewicht bestehenden Zentner 
überein. Es sind 
Zoll-Pfunde: 
1120 1000 Baperischen Pfunden, 
2000 1000 Rheinbayerischen Kilogrammen.
	        
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