Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

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eben so wenig Unreinigkeiten und fremde Bestandtheile, welche der 
Waart beigemischt sein möchten. 
h) Die Zölle werden vom Brutto-Gewichte erhoben: 
1. von denjeuigen Waaren, für welche die Abgabe einen Thaler 
oder einen Gulden und fünf und vierzig Krenzer vom Zentner 
nicht übersteigt: 
2. von anderen Waaren, wenn nicht eine Vergütung für Tara 
im Tarife ausdrücklich festgesetzt ist. 
Von allen Gegenständen, von welchen nach vorstehender Bestimmung 
der Zoll nicht nach dem Brutte Gewichte zu erheben ist, wird das 
Netto- Gewicht der Verzollung zu Grunde gelegt. 
ch) Bei Bestimmung dieses Nette-Gewichtes ist Folgendes zu be- 
obachten: 
1. In der Regel wird die Vergütung für Tara nach den im 
Zoll-Tarife bestimmten Säten berechutt. 
2. Merden Waaren, für welche eine Lara Vergütung zugestanden 
ist, blos in einfache Säcke von Pack= oder Sack-Leinen gepackt 
zur Verzollung gestellt, se wird eine Tara-Vergütung von 
2 Pfund vem Jeniner bewilligt. Bei einer Verpackung in 
Schilf= oder Strohmatten oder ähnlichem Material können 
4 Pfund vom Zeniner für Tara gerechnet werden, in soweit 
nicht in der ersten Abtbeilung eine geringere Tara-Vergütung 
für Ballen vorgeschrieben ist. 
Unter den im Tarise mit einem höberen Tara-Sape als 
2 Pfund aufgeführten Ballen wird in der Regel eine dexpelle 
Umschließung von dem für einfache Säcke bezeichneten Material 
verstanden. Auf einfache Cmballage ist diese höhere Tara für 
Ballen nur dann anwendbar, wenn dae dazu verwandte Ma- 
terial nach dem Ermessen der Zollbebörde erbeblich schwerer 
als bei Säcken in dad Gewicht sallt. 
Bei Waaren, für welche der Tarif eine 2 Pfund über- 
steigende Tara für Ballen vorschreibt, ist es, wenn Vallen von 
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