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eben so wenig Unreinigkeiten und fremde Bestandtheile, welche der
Waart beigemischt sein möchten.
h) Die Zölle werden vom Brutto-Gewichte erhoben:
1. von denjeuigen Waaren, für welche die Abgabe einen Thaler
oder einen Gulden und fünf und vierzig Krenzer vom Zentner
nicht übersteigt:
2. von anderen Waaren, wenn nicht eine Vergütung für Tara
im Tarife ausdrücklich festgesetzt ist.
Von allen Gegenständen, von welchen nach vorstehender Bestimmung
der Zoll nicht nach dem Brutte Gewichte zu erheben ist, wird das
Netto- Gewicht der Verzollung zu Grunde gelegt.
ch) Bei Bestimmung dieses Nette-Gewichtes ist Folgendes zu be-
obachten:
1. In der Regel wird die Vergütung für Tara nach den im
Zoll-Tarife bestimmten Säten berechutt.
2. Merden Waaren, für welche eine Lara Vergütung zugestanden
ist, blos in einfache Säcke von Pack= oder Sack-Leinen gepackt
zur Verzollung gestellt, se wird eine Tara-Vergütung von
2 Pfund vem Jeniner bewilligt. Bei einer Verpackung in
Schilf= oder Strohmatten oder ähnlichem Material können
4 Pfund vom Zeniner für Tara gerechnet werden, in soweit
nicht in der ersten Abtbeilung eine geringere Tara-Vergütung
für Ballen vorgeschrieben ist.
Unter den im Tarise mit einem höberen Tara-Sape als
2 Pfund aufgeführten Ballen wird in der Regel eine dexpelle
Umschließung von dem für einfache Säcke bezeichneten Material
verstanden. Auf einfache Cmballage ist diese höhere Tara für
Ballen nur dann anwendbar, wenn dae dazu verwandte Ma-
terial nach dem Ermessen der Zollbebörde erbeblich schwerer
als bei Säcken in dad Gewicht sallt.
Bei Waaren, für welche der Tarif eine 2 Pfund über-
steigende Tara für Ballen vorschreibt, ist es, wenn Vallen von
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