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einem Brutto-Gewichte ũber 8 Zentner zur Verzollung an-
gemeldet werden, der Wahl des Zetossicteen. abertalsen
entweder sich mit der Tara-Vergütung für 8 Zentner zu be-
Snügen, oder auf Ermittelung des Aelerlhenichen durch Ver-
wiegung anzutragen.
Bei baumwollenen und wollenen Geweben (Tarif,
theilung l. 2. c. und 41. c.) findet diese Vestimmung Se-
Auwendung, wenn Ballen von einem Brutto-Gewichte über
6 Zentner angemeldet werden, dergestalt, daß dabei nur von
6 Zentnern eine Tara bewilligt wird.
Es ist der Wahl dee Zollpflichtigen überlassen, ob er bei
Gegenständen, deren Verzollung nach dem Netlo-Gewichte
Statt findet, den Ta Turf gelten, oder das Netto-Gewicht
entweder durch Verwiegung der - ohne die Tara, oder
der letzteren allein, rri lassen wil
Bei Flüssigkeiten und anderen ane, deren Retto-
Gewicht nicht ohne Unbequemlichkeit ermittelt werden kann, weil
ihre üngeting im den Transport und die Aufbewahrung
dieselbe ist, wird die Tara nach dem Tarife berechnet, und
der unwitine hat kein Widerspruchorecht gegen Anwendung
desielt
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In Hällen, wo eine ven der gewöhnlichen abweichende Verpackungs-
art der Waare und eine erhebliche Eutfernung von dem in
dem Tarise angenemmenen Tara-Saß bemerkbar wird, ist auch
die Zollbehörde befugt, die Netto-Verwiegung eintreten zu
assen.
V. Bei den aus gemischten nicht seidenhaltigen Gespinnsten gefertigten Waa-
ren muß bei der Deklaratien auf cdne darin vorhandene Material, inso-
sern dasselbe zu der eigentlichen Waare gehört, Rücksicht genommen“ und
es müssen aus Baumwolle und Leinen sc., ohne Beimischung von Wolle,
gefertigte Waaren nach ihren Urstoffen rder. als baumwollene Waaren
deklarirt werden. Besteht eine Waare (mit Auoschluß der Gold= und
Silberstoffe) aus Seide oder Floretseide in Verbindung mit auderen Ge-
spinnsten aus Baumwolle, Veinen oder Wolle, so genügt die Deklaration