VII.
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als halbseidene Wanre. Die gewbnichen Weberkauten (Anschroten,
Saumleisten, Saalband, Lisichre) an den Zengwaaten bleiben dabei und
bei der Zollklassifikatien cußer Vetracht.
. Sind in einem und demselben Kollo Waaren zusammengepackt, welche
vischidenen Jollsätzen unterliegen, so muß bei der Deklaratien zugleich
e Menge einer jeden Waarengattung ( ihrem Netto-Gewichte an-
Aihelen werden.
Geschieht dies nicht, so muß entweder der Inhaber der Waaren die-
selben Behufe der Irezee Rerision bei dem Grenzzoll-Amte auspacken,
oder eg wird, Fallo er das letztere, ungcachtet der ihm über die Folgen
der unterlaffung hemachten Eröffnung, ablehnt und seine desfallsige Er-
klärung in den Begleitschein amtlich auigenommen worden, in dem Be-
stimmungsorte von dem ganzen Gewichte des Kollo der Abgabensat
erheben, welcher von der am höchsten bestenerten Waare, die darin ent-
zten zu erlegen ist. Musgenemmen hiervon sind: Glas, Glaswaaren,
Instrumente, Porzellan, Steingut und kurze Waaren, sowie alle sprach-
gebräuchlich zu den kurzen Waaren (Ilergerie) gehörigen, in dem
Tarife nicht als solche bezeichneten, sondern unter anderen Nummern auf-
geführten Gegenstände, wenn die Beschaffenheit der Emballage solcher
Waaren einen ganz zuverlässigen Verschal gestattet.
Die Deklaration der sprachgebräuchlich zu den kurzen Waaren
(Morcerie) gehörigen, im Tarife nicht als solche bezeichneten, sondern
unter anderen Nummern aufgeführten Gegenstände als „Kurze Waaren“
(Tarif, Abtheilung I. Nr. 20) soll nicht die Verzollung derselben nach
den höheren Tarif-Säten für kurze Waaren zur Folge haben, sendern es
soll die Abgabenentrichtung nach dem Revisions-Befunde zulässig bleiben.
VIII.
wenn der Jollpflichtige vor der Revlsien auf spezielle Ermittelung
anträgt.
a) Bei Neben-Zollämtern erster Klasse können Gegenstände, ven
welchen die Gefalle nicht über fünf Thaler oder 834 Gulden vom
Jentner betragen, in unbeschränkter Menge eingehen.
Höher belegte Gegenstäande dürjen nur dann über solche Aem-
ter eingeführt werden, wenn die Gesalie ven dergleichen auf einmal
eingehenden Waaren den Betrag von fünfzig Thalern oder
87½ Gulden nicht übersteigen.