kommen des Lehrers den nach §. 1 und 2 des Gesehes vom 7. Mai 1862
zu bemessenden Mindestbetrag des Gehalts übersteigt.
Gemeinden, welche wegen Dürftigkeit um eine Unterstützung aus Landes-
mitteln für Aufbringung des gesetzlich festgesetzten Gehalts nachsuchen wol-
len, haben sich deshalb, unter genauer Darlegung der Umstände, an Fürstliches
Consistorium zu wenden. Es kann jedoch über die zu bewilligenden Zuschüsse
erst nach vollständiger Durchführung des Gesebes Beschluß gefaßt und müssen,
unerwartet dessen, zivedenst in jeder Gemeinde die unter 1 oben gedachten Ein-
richtungen getroffen w
Die s le Generalkafe bisher gewährten Unterstützungen werden
bis auf weitere Anordnung auch feruer geleistet.
3.
Die Ortsvorstände haben spätestens bis zum 15. JFebruar 1865 die dem-
gemäß getroffenen Elrrichtungen dem Fürstlichen Gonsistorium, — in der Herr-
schaft Burgk dem committirten Fürstlichen Justizamte daselbst —, zur Kennt-
wißnahme, Prüfung und nach Befinden Bestätigung anzuzeigen.
Sollten bei der Regulirung Schwierigkeiten oder Bedenken sich ergeben,
so ist bei der belreffenden Behörde sofort und spatestens bis zu dem vorbemerk-
ten Zeitpunkte auf Vornahme der nöthigen Erörterungen und Verhandlungen
anzutragen.
Greiz, am 24. December 13864.
Fürstlich Reuß-Plauisches Consistorium dafs.
Dr. Herrmann.
Nlchier.