Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

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Den Ausgangszoll können nrbmaltämtt. erster Klasse ohne 
Veschränkung hinsichtlich des Betrages erhebe 
h) Bei Nebenämtern zweiter Klasse kann Getrelde in unbeschränkter 
Menge eingehen. 
Waaren, welche mit geringeren Säten als 6 Thalern oder 
10½ Gulden vem Zentner belegt sind, und Vieh dürfen über 
Nebenzollämter zweiter Klasse in Mengen eingeführt werden, von 
welchen die Gesälle für die ganze Waarenladung oder den ganzen 
Vieh-Tranoport den Betrag von zehn Thalern oder 17½ Gulden 
nicht zenstige 
r Eingang von höher belesten- Gegenstäuden ist aber nur 
in #enen von höchstens zehn Pfund im Einzelnen über solche 
Nebenämter zulässig. mit der zaein as daß auch die Gesälle von 
den in einem Transporte eingebenden Waaren solcher Art den Be- 
trag von zehn Thalern eder 17½ Gulden nicht übersteigen dürfen. 
Den Auogangozoll können Artensellimer zweiter Klasse bis 
zum Betrage von zehn Thalern oder 17½ Gulden erheben. 
) Insoweit Nebenzollämter von der betreffenden obersten Finanz. Be- 
hörde erweiterte Abfertigungsbefugnisse erhalten, werden darüber ge- 
eignete Bekanntmachungen ergeben. 
Die Gefälle müssen bei den Nebenzollamtern sogleich erlegt wer- 
werden, insofern dieselben nicht ausnabmeweise zur Ertheilung von 
Vegleitscheinen ermächtigt werden. 
IX. Es bleiben bei der Abgnabenerhebung außer Betracht und werden nicht 
versteuert: alle Waaren-Quantiläten unter 1/1006 des Zentners. — Ge. 
fällbeträge von weniger ale seche Sütberpfennigen Veder einem Kranzer wer- 
den überbaupt nicht erboben. In beiderlei Beziehungen bleiben im Falle 
des Mißbrauchd örtliche Beschränkungen vorbehalten. 
X. Hinsichtlich des Verhältnisses, nach welchem die Gold= und Silbermünzen 
der sämmtlichen Vereinsstaaten — mit Anenahme der Scheidemünze — 
bei Entrichtung der Eingangs- und Auegangs- Abgaben anzunehmen sind, 
wird auf die besonderen Kundmachungen verwiesen.
	        
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