Anhaug
zu dem Vereins-Zolltarife.
Uebergangsabgaben von vereinsländischen Erzeugnissen, in Gemäßheit des
m vom 12. December 1841 und des Landesherrlichen Patentes vom
4. November 1842 werden in dem hiesigen Fürstenthume erhoben.
I. bei dem Uebergange aus anderen Vereinsstaaten, mit Ausnahme von Preußen
(ausschließlich der Hohengollerschen Lande), Sachsen, den, zum Thüringischen
Verein gehörigen Staaten, Braunschweig und Luxemburg,
1) von Vea#ntwein für die Ohm Preußisch bei 50% Alkohol nach
Tralles 6 Thlr.
Aumerkung. Derselben Abgabe unterllegen auch alle andern alkoholhaltige
Fab#lale als Rum, Lliaueurs 2c.
Die Bestimmung „bei 5% Alkoholstärke nach Tralles“ stellt
nur das Verhältniß fest, wonach die Abgabe zu erheben ist, so daß
von stärkerem oder schwächerem Branntweine bezüglich mehr oder
weniger entrichtet werden muß, als der Tarif= Sab.
2) von Bier für den goll-Zentner — Thlr. 7½ Sgr.
II. Vei dem Uebergange aus anderen Vereinestaaten, mit Ausnahme der unter
1 genaunnten, ferner Hannovers, Kurhessens und Oldenburgs,
von # bstenel und Tabaks,Fabrikaten für
den Zoll-Zeniner — Thlr. Sgr.
Anmerkung Ju I.
zum l. Januar 1866 werden rie Frnacnen Sleuersätze noch vom Jeniner
ure hoven.