Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

Anhaug 
zu dem Vereins-Zolltarife. 
Uebergangsabgaben von vereinsländischen Erzeugnissen, in Gemäßheit des 
m vom 12. December 1841 und des Landesherrlichen Patentes vom 
4. November 1842 werden in dem hiesigen Fürstenthume erhoben. 
I. bei dem Uebergange aus anderen Vereinsstaaten, mit Ausnahme von Preußen 
(ausschließlich der Hohengollerschen Lande), Sachsen, den, zum Thüringischen 
Verein gehörigen Staaten, Braunschweig und Luxemburg, 
1) von Vea#ntwein für die Ohm Preußisch bei 50% Alkohol nach 
Tralles 6 Thlr. 
Aumerkung. Derselben Abgabe unterllegen auch alle andern alkoholhaltige 
Fab#lale als Rum, Lliaueurs 2c. 
Die Bestimmung „bei 5% Alkoholstärke nach Tralles“ stellt 
nur das Verhältniß fest, wonach die Abgabe zu erheben ist, so daß 
von stärkerem oder schwächerem Branntweine bezüglich mehr oder 
weniger entrichtet werden muß, als der Tarif= Sab. 
2) von Bier für den goll-Zentner — Thlr. 7½ Sgr. 
II. Vei dem Uebergange aus anderen Vereinestaaten, mit Ausnahme der unter 
1 genaunnten, ferner Hannovers, Kurhessens und Oldenburgs, 
von # bstenel und Tabaks,Fabrikaten für 
den Zoll-Zeniner — Thlr. Sgr. 
Anmerkung Ju I. 
zum l. Januar 1866 werden rie Frnacnen Sleuersätze noch vom Jeniner 
ure hoven.
	        
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