Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

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diesen Tarif fustestelle. Eingangs-#lbgaben, mit Einschluß der Zusatz-Deei 
zugelassen wer 
Artikel 2. 
Die in dem Tarif B. zu gegenwärtigem Vertrage verzeichneten, aus 
Frankreich herstammenden oder daselbst verfertigten Gegenstände selen im Zole 
verein bei ihrer unmittelbaren Einfuhr zu Lande wie zur See unter der Flag 
eines Zollvereinsstaates oder unter französischer Flagge zu den, durch 8 
Tarif feskgestellten Eingangs. Abgaben zugelassen Arnbet. 
Artikel 3. 
Die aus dem Zollverein herstammenden oder in demfelben weserigte 
Waaren, welche entweder über die Häfen der Hansestädte an der Elbe # 
Weser, oder mittesst der belgischen oder schweizerischen Eisenbahnen in — 
veich eingehen, sollen als unmittelbar eingeführt augesehen werden, und zwar 
im letteren Falle, wenn die Eisenbahmvagen oder Kolli, welche bie Waaren 
enthalten, von dem vereinaländischen Zollamte amtlich verschlossen oder verbleit 
sind, die Vorlegeschlösser oder Bleie bei der Ankunft. in Frankreich als un- 
versehrt erkannt werden und die Beförderung nach Maaßgabe der, unter 
den Hohen vertragenden Theilen für den internatienalen Eisenbahndieust ge- 
troffenen Abreden erfolgt. 
Die aus Frankreich herstammenden oder daselbst verfertigten Waaren sollen 
bei ihrem Eingange in den Zollverein unter denselben Bedingungen genau die 
gleiche Behandlung genießen. 
Artikel 4. 
Die aus dem Zollvereine nach Frankreich und die vo#n Frankreich nach 
dem Zollvereine ausgeführten Waaren jeder Art sollen beiderseitig von allen 
Ausgangs-Abgaben frei sein. 
Ausgenommen von dieser Bestimmung sind nur die nachstehend verzeich- 
neten Lumpen und Abfälle zur Papierfabrikation. Sie beiben einer Ausgangs- 
Abgabe unterworfen, deren Net festgestellt ist, wie folgt: 
in Frankre 
für Lumpen und ## aller Art zur Papierfabrikation, nicht von 
reiner Wolle, und für Halbzeug, 
12 Frs. für 100 Kilo.,
	        
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