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Artikel 7.
Wenn einer der Hohen vertragenden Theile es nöthig findet, auf einen,
in den Tarifen zu gegemwärtigem Vertrage verzeichneten Gegenstand einhei-
mischer Erzeugung oder Jabrikation eine neue innere Steuer oder einen Zu-
zu der inneren Stener zu legen, so soll der gleichartige ausländische
Gegenstand sofort mit einer gleichen oder entsprechenden Abgabe bei der Ein-
fuhr belegt werden können.
Artikel 8.
Die aus den Gebieten des einen der beiden Theile herstammenden und
in die Gebiele des anderen Theils eingeführten Waaren jeder Art sollen keinen
höheren inneren oder Verbrauchs-Steuern unterworfen werden dürfen, als die
gleichartigen Waaren einheimischer Erzeugung solche entrichten oder entrichten
werden. dereh sollen die Eingangs-Abgaben um so viel erhöht werden dür-
e den einheinschen Produzenten durch das innere Steuer-System
—n varsen betragen.
In Gemäßheit der im Zollverein bestehenden Verabredungen sollen fran-
zösische Weine, Branntweine und Fette, welche der Eingangs-Verzollung zu
legen haben, auch in Zukunft von jeder weiteren, für Rechnung des Zoll
vereins, einzelner Vereinsstaaten oder einer Kommune oder #oralon
erhobenen Steuer frei bleiben.
Artikel 9.
Waaren aus Gold, Silber, Platin oder anderen edeln Mctallen sollen,
bei, der Einfuhr aus dem Zollverein nach Frankreich oder umgekehrt, dem für
die gleichartigen Waaren einheimischer Fabrikalion bestehenden Kontrole,Verfah=
ren unterliegen, und eintretenden Falles die Stempelungs= und Garantiegebüh-
ren nach denselben Grundsähen, wie diese, bezahlen.
Artikel 10.
Unbeschadet der, über die Behandlung von Erzengnissen nicht Zollvereins-
ländischen Ursprungs bei deren Einfuhr in Frankreich durch den gegenwärtigen
Vertrag getroffenen Bestimmungen, sollen diese Erzeugnisse den Zuschlagzöllen
unterliegen, welchen die unter französischer Flage aus anderen als den Ur-
sprungsländern nach Frankreich eingeführten Erzeugnisse jetzt oder in Zukunft
unterworfen werden.