Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

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Artikel 11. 
Die aus Grankreich über die Landgrenze eingehenden Waaren jeden Ur- 
sprungs sollen bei dem Eingange in den Zollverein zu deuselben Abgaben zu- 
gelassen werden, als wenn sie daselbst direkt auo Frankreich zur See und unter 
französischer Slayge eingehen. 
Die aue dem Zollverein über die Landgrenze eingchenen Waaren, mogen 
solche in dem Artikel 22. des Gesetze# vom 28. UApril 1816 aufgeführt sein 
oder nicht, sollen zum inneren Verbrauch in Frankreich gegen Entrichtung der- 
jenigen Abgaben zugelassen werden, welche für die unter französischer Flagge 
aus anderen als den Ursprungelandern kemmenden Waaren besteben. 
Artikel 12. 
Zur Erleichterung des gegenseitigen Ghrenzverkehro mit landwirhhschaftlichen 
Erzeuguissen sollen Getreide in Garben oder in Stroh, Heu, Stroh und Grün- 
tter beiderseits zollfrei eingeführt und ausgeführt werden. 
Artikel 13. 
Wer eine Waare einführt, hat der Zollverwaltung des anderen Landes die 
Abkunft odrr Zabrikatien derselben nachzuweisen. Dieser Nachweis wird geführt 
durch Vorlegung einer, vor einer Bebörde am Orte der Versenkung abgegebe- 
nen Erklärung, oder einer von dem Vorstande der zustandiden Zoll- oder 
Steuerbehörde auogelertigten Bescheinigung, eder einer, von dem in dem Ver- 
n“* oder Verschiffungehafen residirenden Ronsul oder K#nsular-Ageuten 
e Candeo, wohin die Einfuhr geschehen soll, auhgrfertigten Bescheinigung. 
Artifel 14. 
Die in dem gegenwärtigen Vertrage verabredelen Wertbsölle sollen nach 
dem Werthe am Orle des Ursprungs eder der Fübrikation des eingeführten 
Gegenstandes, mit Hinzurechnung der zur Einbringung nach Krankreich bis zutn 
erEingango-Abfertigung erforderlichen Transport-Versicherungs= und 
Kommissionskosten, berechnet werden. 
Wer einen srichen Gegenstand einführt, hat dessen Werth schristlich zu de- 
llariren und dieser Deklaration, außer dem Ursprungs--Zeugnisse, eine von dem 
Fabrikanten oder Verkäufer herrührende Faktur beizufügen, welche den wirklichen 
Preiv dorfelben angiebt. 
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