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Artikel 11.
Die aus Grankreich über die Landgrenze eingehenden Waaren jeden Ur-
sprungs sollen bei dem Eingange in den Zollverein zu deuselben Abgaben zu-
gelassen werden, als wenn sie daselbst direkt auo Frankreich zur See und unter
französischer Slayge eingehen.
Die aue dem Zollverein über die Landgrenze eingchenen Waaren, mogen
solche in dem Artikel 22. des Gesetze# vom 28. UApril 1816 aufgeführt sein
oder nicht, sollen zum inneren Verbrauch in Frankreich gegen Entrichtung der-
jenigen Abgaben zugelassen werden, welche für die unter französischer Flagge
aus anderen als den Ursprungelandern kemmenden Waaren besteben.
Artikel 12.
Zur Erleichterung des gegenseitigen Ghrenzverkehro mit landwirhhschaftlichen
Erzeuguissen sollen Getreide in Garben oder in Stroh, Heu, Stroh und Grün-
tter beiderseits zollfrei eingeführt und ausgeführt werden.
Artikel 13.
Wer eine Waare einführt, hat der Zollverwaltung des anderen Landes die
Abkunft odrr Zabrikatien derselben nachzuweisen. Dieser Nachweis wird geführt
durch Vorlegung einer, vor einer Bebörde am Orte der Versenkung abgegebe-
nen Erklärung, oder einer von dem Vorstande der zustandiden Zoll- oder
Steuerbehörde auogelertigten Bescheinigung, eder einer, von dem in dem Ver-
n“* oder Verschiffungehafen residirenden Ronsul oder K#nsular-Ageuten
e Candeo, wohin die Einfuhr geschehen soll, auhgrfertigten Bescheinigung.
Artifel 14.
Die in dem gegenwärtigen Vertrage verabredelen Wertbsölle sollen nach
dem Werthe am Orle des Ursprungs eder der Fübrikation des eingeführten
Gegenstandes, mit Hinzurechnung der zur Einbringung nach Krankreich bis zutn
erEingango-Abfertigung erforderlichen Transport-Versicherungs= und
Kommissionskosten, berechnet werden.
Wer einen srichen Gegenstand einführt, hat dessen Werth schristlich zu de-
llariren und dieser Deklaration, außer dem Ursprungs--Zeugnisse, eine von dem
Fabrikanten oder Verkäufer herrührende Faktur beizufügen, welche den wirklichen
Preiv dorfelben angiebt.
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