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Artikel 15.
Wenn die Zollvehörde den i*h“. Werth für unzulänglich erachtet, so
soll fie berechtigt sein, die Waa L behalten, gegen Zahlung dro deklarirten
Preises mit einem Zuschlage onv sash vom Hundert an denjeuigen, welcher die-
selbe eingeführt hat.
Diese Zahlung muß innerhalb der auf die Deklaration folgenden vierzehn
— essetgen, und es müssen die eiwa erbobenen Zölle gleichzeitig erstattet
Artikel 16.
Wenn die Zollbehörde das im vorigen Artikel verabredete Vorkauforecht
ausüben will, so lann derjenige, gegen welchen dasselbe auegeübt werden soll,
sofern er es vorzieht, die Abschätzung der Waare durch Sachverständige ver
langen. Oleselbe Befuguiß steht der Zollbehörde zu, wenn sic es nicht für
angemessen erachtet, sofort von dem Vorkauforechte Gebrauch zu machen.
Artikel 17.
Weun die Schätzung durch Sachverständige ergiebt, daß der Werth der
Waare den bei der Einfuhr deklarirten nicht um fünf vom Hundert übersteigt,
so u der Zoll nack dem in der Deklaration angegebenen Betrage erhoben
werden.
genn der Werih den dellarirten um fünf vom Hundert übersteigt, so kann
die Inleinen nach ihrer Mabl dao Vorkaufsrecht ausüben oder den Zoll nach
dem durch die Sackverständigen ermittelten Werthe erbeben.
Dleser Zoll sell zur Strafe um die Hälfte seines Betrages erhöht wer-
den wenn der von den Sdwerstindigm ermitteite Werth um zehn vom Hundert
höher ist, als der deklar
Die Kosten der unsahn sind von dem Deklaranten zu tragen, wenn
der durch die schiederichterliche Gntscheidung ermittelte Werth den dellarirten
Werth um fünf von Hundert übersteigt; im entgegeugesetzten Falle sind dieselben
von der Zollbehörde zu tragen.
Artikel 18.
In den durch Urtikel 16 vorgesebenen Fällen wird der eine der briden
sachverständigen Schiedsrichter von dem Deklaranten, der andere von dem Vor-
stande der Lokal= Follteborde ernannt. Im JFalle der Meinungsverschiedenheit