Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

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Artikel 15. 
Wenn die Zollvehörde den i*h“. Werth für unzulänglich erachtet, so 
soll fie berechtigt sein, die Waa L behalten, gegen Zahlung dro deklarirten 
Preises mit einem Zuschlage onv sash vom Hundert an denjeuigen, welcher die- 
selbe eingeführt hat. 
Diese Zahlung muß innerhalb der auf die Deklaration folgenden vierzehn 
— essetgen, und es müssen die eiwa erbobenen Zölle gleichzeitig erstattet 
Artikel 16. 
Wenn die Zollbehörde das im vorigen Artikel verabredete Vorkauforecht 
ausüben will, so lann derjenige, gegen welchen dasselbe auegeübt werden soll, 
sofern er es vorzieht, die Abschätzung der Waare durch Sachverständige ver 
langen. Oleselbe Befuguiß steht der Zollbehörde zu, wenn sic es nicht für 
angemessen erachtet, sofort von dem Vorkauforechte Gebrauch zu machen. 
Artikel 17. 
Weun die Schätzung durch Sachverständige ergiebt, daß der Werth der 
Waare den bei der Einfuhr deklarirten nicht um fünf vom Hundert übersteigt, 
so u der Zoll nack dem in der Deklaration angegebenen Betrage erhoben 
werden. 
genn der Werih den dellarirten um fünf vom Hundert übersteigt, so kann 
die Inleinen nach ihrer Mabl dao Vorkaufsrecht ausüben oder den Zoll nach 
dem durch die Sackverständigen ermittelten Werthe erbeben. 
Dleser Zoll sell zur Strafe um die Hälfte seines Betrages erhöht wer- 
den wenn der von den Sdwerstindigm ermitteite Werth um zehn vom Hundert 
höher ist, als der deklar 
Die Kosten der unsahn sind von dem Deklaranten zu tragen, wenn 
der durch die schiederichterliche Gntscheidung ermittelte Werth den dellarirten 
Werth um fünf von Hundert übersteigt; im entgegeugesetzten Falle sind dieselben 
von der Zollbehörde zu tragen. 
Artikel 18. 
In den durch Urtikel 16 vorgesebenen Fällen wird der eine der briden 
sachverständigen Schiedsrichter von dem Deklaranten, der andere von dem Vor- 
stande der Lokal= Follteborde ernannt. Im JFalle der Meinungsverschiedenheit
	        
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