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gehenden Waaren aller Art 5 en gegenseitig in dem anderen Gebiete von jeder
Durchgangs-Abgabe befreit se
Die französische unun hält jedoch das Verbot der Durchfuhr von
Schießpulver aufrecht und behält sich vor, die Durchfuhr von Kriegswaffen von
besonderen Ermächtigungen abhängig zu machen. Im Zollverein hleibt die
Durchfuhr des Salzes von einer besonderen Erlaubniß abhängig.
In Beziehung auf die Durchfuhr sichern sich die Hohen vertragenden
Theile in jeder Hinsicht die Behandlung der meistbegünstigten Nation zu.
Artikel 24.
Bis zur Vollendung der Eisenbahnen von Saint Jean de Maurienne nach
der italienischen und von Bayonne nach der spanischen Grenze wird die fran-
zösische Verwaltung auf die aus dem Follverein kommenden oder dorthin ge-
henden Waaren unter den nachstehenden Bedingungen dieselben Erleichterungen
der Durchful hr zur Amwendung bringen, wie wenn der Eingang und der Aus-
gang in den gedachten Richtungen mittelst der Eisenbahn stattfände:
. e Beförderung muß in geschlossenen Wagen stattfinden, welche mit
einer, durch n Vorhängeschloß genügend verschließbbaren Ginladethür versehen find.
2. Bei dem französischen Eingangs-Amte muß eine Deklaration abgege-
ben werden.
3. Der Wagenführer oder Transport-Unternehmer muß für die im Falle
von Hinterziehungen fälligen Abgaben und Strafgelder Kaution leisten.
Artikel 25.
Die Unterthanen der Hohen vertragenden Theile können gegenseitig in
jedem Theile der beiderseitigen Gebiete ungehindert eintreten, reisen oder sich aufhal-
ten, um daselbst ihre Geschäfte wahrzunehmen, und genießen hierbei für ihre
Person und ihr Vermögen denselben Schutz und dieselbe Sicherheit, wie die
Inländer.
Sie sind befugt, in den Städten und Häfen die benöthigten Hänser, Waa-
renlager, Läden und Grundstücke zu miethen oder zu besitzen, ohne deshalb an-
deren allgemeinen oder örtlichen Abgaben, Auflagen oder Verpflichtungen, von
welcher Art sie sein mögen, zu unterliegen, als denjenigen, welche den Inländern
aufgelegt sind oder künftig aufgelegt werden möchten.
Desgleichen sollen sie in Bezug auf Handel und Gewerbe aller Vorrechte,