Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

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gehenden Waaren aller Art 5 en gegenseitig in dem anderen Gebiete von jeder 
Durchgangs-Abgabe befreit se 
Die französische unun hält jedoch das Verbot der Durchfuhr von 
Schießpulver aufrecht und behält sich vor, die Durchfuhr von Kriegswaffen von 
besonderen Ermächtigungen abhängig zu machen. Im Zollverein hleibt die 
Durchfuhr des Salzes von einer besonderen Erlaubniß abhängig. 
In Beziehung auf die Durchfuhr sichern sich die Hohen vertragenden 
Theile in jeder Hinsicht die Behandlung der meistbegünstigten Nation zu. 
Artikel 24. 
Bis zur Vollendung der Eisenbahnen von Saint Jean de Maurienne nach 
der italienischen und von Bayonne nach der spanischen Grenze wird die fran- 
zösische Verwaltung auf die aus dem Follverein kommenden oder dorthin ge- 
henden Waaren unter den nachstehenden Bedingungen dieselben Erleichterungen 
der Durchful hr zur Amwendung bringen, wie wenn der Eingang und der Aus- 
gang in den gedachten Richtungen mittelst der Eisenbahn stattfände: 
. e Beförderung muß in geschlossenen Wagen stattfinden, welche mit 
einer, durch n Vorhängeschloß genügend verschließbbaren Ginladethür versehen find. 
2. Bei dem französischen Eingangs-Amte muß eine Deklaration abgege- 
ben werden. 
3. Der Wagenführer oder Transport-Unternehmer muß für die im Falle 
von Hinterziehungen fälligen Abgaben und Strafgelder Kaution leisten. 
Artikel 25. 
Die Unterthanen der Hohen vertragenden Theile können gegenseitig in 
jedem Theile der beiderseitigen Gebiete ungehindert eintreten, reisen oder sich aufhal- 
ten, um daselbst ihre Geschäfte wahrzunehmen, und genießen hierbei für ihre 
Person und ihr Vermögen denselben Schutz und dieselbe Sicherheit, wie die 
Inländer. 
Sie sind befugt, in den Städten und Häfen die benöthigten Hänser, Waa- 
renlager, Läden und Grundstücke zu miethen oder zu besitzen, ohne deshalb an- 
deren allgemeinen oder örtlichen Abgaben, Auflagen oder Verpflichtungen, von 
welcher Art sie sein mögen, zu unterliegen, als denjenigen, welche den Inländern 
aufgelegt sind oder künftig aufgelegt werden möchten. 
Desgleichen sollen sie in Bezug auf Handel und Gewerbe aller Vorrechte,
	        
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