Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

— 129 — 
Befreiungen und soustigen Begünstiguntzen irgend welcher Art sich erfreuen, 
welche die Inländer jenzt oder künftig genießen. 
Es versteht sich jedoch, daß durch die vorstehenden Verabredungen den 
besonderen Gesegen, Verordnungen und Reglements kein Eintrag geschieht, welche 
in Bezug auf Handel, Gewerbe und Polizei in dem Gebiete jedes vertragen- 
den Staates bestehen und auf die Unterthauen aller anderen Staaten Anwen- 
dung finden. In dieser Hinsicht sellen die gecheuseiicgen Umerthanen gleich den- 
jenigen des meistbegũnsligten Staates behandelt werden 
Artikel 20. 
Französische Fabrikanken und Kaufleute, sowie ihre reisenden Diener, welche 
in Frankreich in einer dieser Eigenschaften gebörig patentirt sind, können im 
Zollverein, ohne dafür einer Gewerbesteuer zu unterliegen, Einkäuse für das 
von ihnen betriebene Geschäft machen und mit oder ohne Proben Mestellungen 
suchen, ohne jedoch Waaren mit sich herumzuführen. 
Ebenso soll es in Frankreich mit den Fabrikanten und 4ansteuten aus den 
Staaten des Zellvereine und deren reisenden Dienern gehalten 
Die zur Erlangung dieser Steuerfreiheit exforderlichen Hrrnilciuun wer- 
den im gemeinsamen Einversländnisse festgesetzt. 
Artikel 27. 
Eingangsgollpfticktige Gegenstände, welche als Muster dienen und in den 
Zollverein von französischen Handlungeréisenden oder in Frankreich von Hand- 
lungsreisenden, die elnem Zellvereinsstaale angehören, eingeführt werden, sollen 
beiderseits unter den, zur Sicherstellung ihrer Wiederausfuhr oder Niederlegung 
in einem Packhofe erterderlichen Jollformiichleiten zeitweise zollfrei zugelassen 
werden. Diese Förmlichkeiten werden im gemeinfamen einverständnisse unter 
den vertragenden Theilen Veregelt. 
Artikel 28. 
In Betreff der Bcgeichnung *— Etikettirung der Waaren oder deren 
Verpackung, der Muster und der Fabrik. oder Handelsg'ichen sollen die Umer. 
thanen eines jeden der vertragenden Staaten in dem anderen denselben Schutz, 
wie die Inländer, genießen. 
Wegen des Gebrauchs der Fabrikzeichen des oinen Landes in dem anderen 
soll eine Vorfolgung nicht stattfinden, wenn die erste Anwendung dieser Fab#-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.