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zeichen in dem Lande, aus welchem die Ausfuhr der Erzeugnisse erfolgt, in eine
frühere Zeit fällt, als die durch Niederlegung oder auf andere Weise bewirkte
Aneignung dieser Zeichen in dem Lande der Einfuhr.
Artikel 29.
Zur Förderung dex gegenseitigen Handelsbeziehungen werden die Hohen
vertragenden Theile die Zollabfertigung des internationalen Verkehrs auf den,
den Zollverein und Frankreich verbindenden (Eisenbahnen so weit erleichtern, als
die fiskalischen Interessen es zulassen.
Artikel 30.
Die Bestimmungen des gegenwärtigen Handelsvertrages finden Anwendung
auf Algerien, sowohl hinsichtlich der Ausfuhr der Erzeugnisse dieser Besitzung,
als auch hinsichtlich der Einfuhr der aus dem Zollverein herstammenden Waaren.
Artikel 31.
Jeder der beiden Hohen vertragenden Theile verpflichtet sich, dem anderen
jede Begünstigung, jedes Vorrecht und jede Ermäßigung der Eingangs= oder
Ausgangs-Abgaben für die, in dem gegenwärtigen Vertrage verzeichneten oder
nicht verzeichneten Gegenstände zu Theil werden zu lassen, welche er einer drit-
ten Macht in der Folge zugestehen möchte. Sie machen sich ferner verbindlich,
gegen einander keinen Einfuhrzoll oder Einfuhrverbot und kein Aussuhrverbot
in Kraft zu sebern, welches nicht zu gleicher Zeit auf die anderen Nationen An-
wendung fände
Die Hehen vertragenden Theile verpflichten sich jedoch, die Ausfuhr von
Steinkohlen nicht zu verbieten.
Artikel 32.
Der gegenwärtige Vertrag soll während eines Zeitraums von zwölf Jah-
ren, vom Tage des Austausches der Ratifikationen an gerechnet, in Kraft blei-
ben. Im Falle keiner der beiden Hohen vertragenden Theile zwölf Monate
vor dem Ablauf des gedächten Zeitraums seine Absicht, die Wirkungen des
Vertrags aufhören zu lassen, kundgegeben haben sollte, so bleibt derselbe in
Geltung bis zum Ablauf eines Jahres von dem Tage ab, an welchem der eine
oder der andere der Hohen vertragenden Theile denselben gekündigt hat.