Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

— 131 — 
Wenn jedoch vor Ablauf des oben bezeichneten Zeitraums der Jollverein 
sich auflösen sollte, so treten die in dem gegemvärtigen Vertrage enthaltenen 
wieieleiten Verpflichtungen gleichzeitig mit den Zollvereins-Verträgen außer 
rast. 
Die Hoben vertragenden Theile behalten sich die Befngnis, vor, nach ge- 
meinsamer Verständigung in diesen Vertrag jederlei Abäuderungen aufzunehmen, 
welche mit dem Geiste und den Grundlagen desselben nicht im Widerspruche 
stehen, und deren Nüßzlichkeit durch die Erfahrung rargethan werden möchte. 
Er findet auf jeden deutschen Staat Anwendung, welcher später dem Zoll- 
verein beitritt. 
Artikel 33. 
Gegenwärtiger Vertrag soll zwei Monate nach dem Austausch der Rati- 
fikations-Urkunden in Rraft treten 
Die Ratifikations-Urkunden sollen in Berlin, und zwar sobald als möglich, 
wrtnsn werden. 
Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtiglen denselben unter- 
geichnet u ihre Siegel beigedruckt. 
So gescheben zu Berlin, den 2. August 1862. 
Bernstorff. La Tour d'Auvergne. 
(L. S.) (L. S.) 
Pommer Csche. de Clercq. 
(L. S.) (L. S.) 
Philipsborn. 
(I. 6.) 
Delbrück. 
—
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.