Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

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Bencuung der Gegenstäude. 
Gezwirntes Wollengarn für Tapisserie 
Einfaches oder gezwirntes Wollengarn, ge- 
färbtes 
Gewebe aus Wolle 
Filz jeder Art 
Decken von Voe- 
Teppiche jeder 2 . . 
Strumpfwaaren Wolie . 
Posamentierwaaren aus Wolle 
Bandwaaren aus Wolle 
Wollene Spitzen 
Schuhe von Tuchecker 
Indische tree6 und Schärpen 
Nicht genannte Waavren 
Tuchleisten jeder Art, hanz oder zerschnitten 
Kleider und fertige rerii 
neue 
alte 
Alpaka-, Lama--, Vigogne= und Kameel- 
Garne und „Gewebe, rein oder gemischt 
mit Schaafwolle, unterliegen demselben 
Zollsape, wie die schaafwollenen Garne 
und Gewebe, welches auch das Verhält- 
niß der Mischung sein mag. 
Garne und Gewebe aus Wolle und den 
anderen vorbenaunten uoffen, gemischt 
mit Baumwolle oder irgend welchen 
ayderen Gespinnsten, zahlen deuselben 
Nell, wie Garne und Gewebe von rei- 
ner Wosle, vorausgesett, daß die Wolle 
in der Mischung 7 Uebergewicht bat. 
  
Jollsäye für 100 Kilogramm 
im Jahre 1862. vom I. Oct. 1864 au. 
Der doppellte Folsa deo einfachen Garus. 
Der Zollsatz für das ungefärbte Garn um 
25 pEt. auf das Kilogr. erhöht. 
15 pl. des Werthes.pt. des Werthes. 
— 15 pEt. 
10 pGt. 
des Werthes. 
des Werthes. 
10 pCt. deo Werthre, — 
5 pCt. des Werlbes.t. des Werthes. 
15 pCt. des Werthes.10 pEt. des Werthes. 
Frei 
15 pCt. des Werthes.) 10 pEt. des Werthes. 
20 Frs.
	        
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