Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

— 196 — 
den Herrn Sohann Friedrich ven Pommer Esche, Allerhöchst Ihren 
General-Direktor der Stenern, Nitter, e Rethen Adler-Ordene zweiter 
Elasse mit Stern zn- Gichenlaub #. 
den Herrn Alerander Marimiliau Illipetern, Allerhechst Ihren 
Wirklichen Geheimen Kehimienernib, Nitter des Rothen Adler-Ordeno zwei- 
ter Classe mit Eichenlauͤb ꝛc. ꝛc. ꝛc. 
und 
den Herrn Martin Friedrich Rudolph Delbrück, Allerböchst Ihren 
Director im Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, 
Ritter dee Rotben Adler-Ordeno zweiter Glasse mil Gichenlaub 2c. 2c. 2c. 
und 
Seine Majestät der Kaiser der Franzosen: 
den Herrn Heinrich Gottfried Bernhard Alphens Fuürsten 
von La Tour d Anvergne, Allerhöchst Ihren austererdentlichen Ge- 
sandten und berellmächtizten Müiistrr bei Seiner Majestät dem Könige 
von Preußen, Groß Ossizier des Kaiserlichen Ordens der brenlegien, 
Ritter des Königlich Preußischen Nelben Adler Ordens erster Glasse 2c. 2c. 2c. 
und 
den Herrn Alerander Jobann Heiurich de Elercq, Allerbochst. 
Ihren bevollmächtigten Mn Commandeur des Kaiserlichen Ordens 
der (Eehrenlegion r2c. 2c. 2c., 
welche nach Auotausch ihrer in guter und geböriger Ferm befundenen Vellmack= 
ten, über nachstehende Artikel übereingekommen sind: 
Artikel I. 
Franzssische Schiffe, welche mit Ladung oder mit Ballast in die Hasen 
der gollvereinsstaaten einlaufen, sellen, woher sie auch kommen mogen, in die- 
sen Häfen weder bei ihrem (eingange, noch bei ihrem Ausgange, noch wahrend 
ihres Aufenthalts andere rder höhere Tonnen-, Leotsen-, Quarantaine, Hasen-, 
Leuchtthurms- Gelder oder senstige, gleichriel unter welchem Namen auf dem 
Schiffskerper rubende Abgaben entrichten, diese Abgaben mögen für den Staat, 
Gemeinden, örtliche Korporalienen, Privalpersonen oder irgend welche Anstal- 
ten erhoben werden, als diejenigen, welchen die von denselben Orten kommen- 
den und nach denselben Orten sbftimmern Schiffe der Zollvereinsstaaten daselbst 
unterliegen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.