Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

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Es ist ausdrũcklich verabredet, daß die besonderen Bedingungen, welche in 
Frankreich für die Einfuhren unter französischer Flagge aus anderen, alo den 
Ursprungeländern besteben, auch auf die aus den Cntrepots des Jollvereins 
unter der Flagge der Jollvereinostaaten nach Frankreich kommenden Waaren 
Amwendng, finden sollen. 
Artikel 7. 
In Auletracht der, nach den Artikeln 1 und 6 der französischen Flagge 
in den Häfen der Fellvereinostaaten bewilligten a#esendenrn Vortheile, sind die 
Hohen verlragenden Theile übereingekemmen, daß, vom Austausch der Nati- 
fikationen des gegenwärtigen Vertrages an, 
1) die Erzeugnisse des Bodens und des Gewerbfleites der Zollvereins- 
staaten, bei ihrer Ginfuhr in die französischen Rolonieen, aller Vor- 
theile und Begünstigungen theilhaftig sein sollen, welche den gleich- 
artigen Erzeugnissen irgend weicher anderen begünstigtsten enro- 
päischen Nation jetzt rder in Zukunft bewilligt werden, und 
die Schiffe der Zollvereinsstaaten in den französischen Aclonieen bei 
ihrem Eingange, während ibreo Ausenthalte, so wie bei ihrem 
Au"gange, mögen sie beladen sein oder in Ballast, und ohne Unter- 
schied der Herkunft, in allen Stücken wie die Schiffe jeder anderen 
begünstigtften europäischen Natien behndent werden sollen; 
die Schiffe der Jollrereinsstaaten, welche direkt von einem Hafen die- 
ser Staaten nach einem Hafen ven Algerien lommen, sollen nur 
ein festes Temengeld von zwei Franko für die Toune bezahlen, 
und es soll diese Abgabe, sebald sie einmal in einem Hafen von 
Agrrien bezahlt ist, in den anderen Häsen dieser Besitzung, in 
welche das Schiff zur Vervollständigung seiner Aus= und Einladung. 
einlaufen nachte nichl weiter gesordert werden; 
die Bestimmungen der Artikel 1 und 6 des hegenwärtigen Vertra- 
es, so wie des vorstehenden Absatzes sollen auf die Schiffe der 
Zollvereinsstaaten und auf deren Ladungen auch dann Amvendung 
fiuden, wenn diese Schiffe auv den Häfen der Hausestädte an der 
Elbe und Weser kommen. Diese Abrede soll in Wirksamkeit treten, 
sobald die französischen Schiffe in eben diesen Häsen den National- 
schiffen gleichgestellt sind. 
Ueberdies verpflichtet sich Seine Majestät der Ra#iser der Franzosen, die 
Schiffe der Zollvereinsstaaten an jedem Vortheil Theil nehmen zu lassen, 
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