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Es ist ausdrũcklich verabredet, daß die besonderen Bedingungen, welche in
Frankreich für die Einfuhren unter französischer Flagge aus anderen, alo den
Ursprungeländern besteben, auch auf die aus den Cntrepots des Jollvereins
unter der Flagge der Jollvereinostaaten nach Frankreich kommenden Waaren
Amwendng, finden sollen.
Artikel 7.
In Auletracht der, nach den Artikeln 1 und 6 der französischen Flagge
in den Häfen der Fellvereinostaaten bewilligten a#esendenrn Vortheile, sind die
Hohen verlragenden Theile übereingekemmen, daß, vom Austausch der Nati-
fikationen des gegenwärtigen Vertrages an,
1) die Erzeugnisse des Bodens und des Gewerbfleites der Zollvereins-
staaten, bei ihrer Ginfuhr in die französischen Rolonieen, aller Vor-
theile und Begünstigungen theilhaftig sein sollen, welche den gleich-
artigen Erzeugnissen irgend weicher anderen begünstigtsten enro-
päischen Nation jetzt rder in Zukunft bewilligt werden, und
die Schiffe der Zollvereinsstaaten in den französischen Aclonieen bei
ihrem Eingange, während ibreo Ausenthalte, so wie bei ihrem
Au"gange, mögen sie beladen sein oder in Ballast, und ohne Unter-
schied der Herkunft, in allen Stücken wie die Schiffe jeder anderen
begünstigtften europäischen Natien behndent werden sollen;
die Schiffe der Jollrereinsstaaten, welche direkt von einem Hafen die-
ser Staaten nach einem Hafen ven Algerien lommen, sollen nur
ein festes Temengeld von zwei Franko für die Toune bezahlen,
und es soll diese Abgabe, sebald sie einmal in einem Hafen von
Agrrien bezahlt ist, in den anderen Häsen dieser Besitzung, in
welche das Schiff zur Vervollständigung seiner Aus= und Einladung.
einlaufen nachte nichl weiter gesordert werden;
die Bestimmungen der Artikel 1 und 6 des hegenwärtigen Vertra-
es, so wie des vorstehenden Absatzes sollen auf die Schiffe der
Zollvereinsstaaten und auf deren Ladungen auch dann Amvendung
fiuden, wenn diese Schiffe auv den Häfen der Hausestädte an der
Elbe und Weser kommen. Diese Abrede soll in Wirksamkeit treten,
sobald die französischen Schiffe in eben diesen Häsen den National-
schiffen gleichgestellt sind.
Ueberdies verpflichtet sich Seine Majestät der Ra#iser der Franzosen, die
Schiffe der Zollvereinsstaaten an jedem Vortheil Theil nehmen zu lassen,
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