Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

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Cänder gehörenden Personen finden, gleichviel, ob solche sich Verbrechen, Ver- 
gehen oder Uebertretungen am Vord der gedachten Schiffe haben zu Schulden 
lommen lassen oder nicht. 
Zu diesem Zwecke werden sie sich schriftlich an die Gerichte, Einzelrichter 
oder zuständigen Beamten wenden, und durch Mittheilung der Schisforegster, 
der Nustrrale oder anderer amtlicher Dokumente, oder, im Falle das Schi 
bereits abgereistl ist, durch gehörig von ihnen beglaubigte Abschrift der genann- 
ten Papiere oder durch einen Auszug aus selbigen den Beweit ffihren, daß 
die reklamirten Personen wirklich zu der Mannschaft gehört haben. 
Auf den in * Weise begründeten Antrag soll ihnen die Auslieferung 
nicht *- werden. 
eochten Deserteurs sollen, sobald sie verhaftet sind, zur Verfügung. 
der * Konsulu,m Konfuln, Vicee-Konsuln und Kensular-Agenten bleiben, 
und können selbst auf den Antrag und auf Kosten der genannten Konsular. 
Beamten in den esgeängnssen 44 lauge festgehalten und bewahrt werden, 
bis sie am Bord des S Schiffes, welchem sie angeheren, wieder eingeslellt sein 
werden oder bis sich eihe Ur#egenhein zu ihrer Nücksendung in das Land jener 
Konsular-Beamten auf einem Schiffe desselben oder eines anderen Landes darbietet. 
Wenn eine solche Gelegenheit sich jedoch innerhalb einer Frist von drei 
Monaten, von dem Tage der Verhaftung an gerechnet, nicht darbieten sollte, 
oder wenn die Rosten ihrer Haft nicht regelmäßig von dem Thaie, auf dessen 
Antrag die Verhaftung geschehen ist, entrichtet werden, so sollen die gedachten 
Deserteurs in öreiheit gesetzt werden, ohne daß sie wegen borelsen Ursache 
wieder verhaftet werden können. 
Wenn aber der Deserteur ausierdem irdend ein Verbrechen oder Vergehen 
am Lande begangen haben sollte, so soll seine Auoliefcrung von der Orts- 
behörde bis dahin hinauegeschoben werden konnen, daß die zuständige Gerichto- 
behörde ihr Urtheil uber die That gefälll hat und das Urtheil vollständig in 
Ausführung gebracht ist. 
Man ist gleichmäßig übereingekommen, daß die Seeleute oder andere zur 
Schiffomannschaft gehörende Personen, welche Unterthanen deg Landes sind, wo 
die Desertion stattgefunden hat, von den Bestimmungen des gegenwärtigen 
Artikel ausgenommen sein sollen. 
Artikel 14. 
Alle Maaßregeln in Betreff der Rettung französischer Schiffe, welche an 
den Küsten des Zoll#ereins gescheitert oder gestrandet sind, solten von den 
General-Konsuln, Konsuln, Wico-Konsuln oder Ronfular-Agenten Frankreichs ge-
	        
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