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leitet werden, und ebenso sollen die General-Konsuln, Aonsuln, Vice-Konsuln oder
Konsular-Agenten der Zollvereinsstaaten die Maaßregeln in Betreff der Rettung der
an den französischen Küsten gescheiterten oder gestrandeten Schiffe ihres Landes
leiten. Die Einwirkung der Ortsbeborden in den Gebieten der Hohen vertra-
genden Theile sell nur stattfinden, um die Ordnung aufrecht zu erbalten, um
die Interessen derjenigen zu wahren, welche die Neubn geleistet haben, voraus-
gesetzt, daß sie nicht zu der verunglückten Maunschaft gehören, und um die Aus-
fübrung der für den Eingang und den Auegang der geborgenen Waaren zu
beobachtenden Bestimmungen sicher zu stellen. In Abwesenheit und bis zur
Ankunft der Konsuln, Vice-Konsuln oder Konsülar-Agenten sollen übrigene die
Ortsbehörden alle zum Schutze der Schiffbrüchigen und zur Aufbewahrung der
gestrandeten Sachen erforderlichen Maaßregeln treffen.
Ueberdies ist verabredet, daß die gebergenen Waaren keiner Zollabgabe
untertiegen sollen, es sei denn, daß sie in den inneren Verbrauch übergehen.
Artikel 15.
Gegenwärtiger Vertrag joll einem Menat nach dem Austausche der Rati-
fikatiens-Urkunden in Kraft treten, und die nämliche Dauer haben, wie der
unter den Hoben vertragenden Theilcn am heutigen Tage abgeschlossene Han-
dels-Vertrag. C findet auf jeden deutschen Staat Anwendung, welcher später
dem Zollerein beitritt.
« Artikel 16.
Die Ratifikations-Urkunden des gegenwärtigen Vertrages sollen gleichzei-
tig mit denen des vorgedachten Handels-Verlrages in Berlin ansgetauscht werden.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten denselben
unterzeichnet und ihre Siegel beigedruckt.
So geschehen zu Berlin, den 2. August 1862.
Bernstorff. La Tour d’'Auvergne.
(L. S.) (L. S.)
Pommer Esche. de Clercq.
(I. S.) (I. §.)
Philipsborn.
(L. S.)
Delbrück.