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Uebereinkunft,
betreffend
die Zollabfertigung des internationalen Verkehrs auf den Eisen-
bahnen.
Die untetzeichneten Bevollmächtigten haben zur Ausführung des Artikel 29.
des heute zwischen dem Zollvereine und Frankreich abgeschlossenen Handelsver-
trages, und zur Erleichterung des internationalen Verkehro mittelst der Eisen-
bahnen in Beziehung auf die Zell-Abfertigung, folgende Verabredungen getroffen:
I.
Bestimmungen über die Güterzüge.
Artikel 1.
Alle Waaren, welche sich in Wagen, die von allen Seiten mit festen
Wänden geschlossen (Kulissen-Wagen) oder in Wagen der unten bezeichneten
Art, die mil Schutzdecken versehen sind, verpackt finden, sollen, bei gehörigem
Verschlusse dieser Wagen mittelst Bleic oder Vorlegeschlösser, sowohl bei dem
Eingange, al# bei dem Ausgange, bei Nacht wie bei Tage, an Senn= und
Zesttagen wie an jedem andern Tage, der Revision bei den betreffenden Grenz-
Zoll-Aemtern nicht unterliegen, wenn die in den solgenden Artikeln bezeichneten
Vorbehalte, Bedingungen und Körmlichkeiten erfüllt sind.
Die Wagen mit Schußdecken müssen, wenn für sie die vorgedachten Er-
leichterungen in Anspruch genommen werden, mit festen, durch eine starke Stange
mit einander verbundenen Vorder= und Hinterwänden, serner an den Vorder-
und Hinterwänden, mit 2 ½ Juß breiten Verdeckstücken und an den Langseiten
mit 1 ½/ Fuß hohen Seitemwänden versehen sein. An die Porder= und Hinter-
wände und an die Seitenwände muß sich die Decke glatt und ohne Falten anschließen.