Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

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Füllen die, bei der Beladung der Kullssen-Wagen oder der vorbezeichneten 
Wagen mit Schubdecken übrig gebliebenen, oder die überhaupt vorhandenen 
Kolli keinen solchen Wagen aue, so können sie, mit dem Anspruch auf die vor- 
newähmten Erleichterungen, in Wagen- Ablheilungen oder in abhebbare Kasten 
oder Körbe von mindestens zehn Kubikfuß Inbalt, deren Benutzung zuvor von 
der Zollverwaltung gestattet worden ist, verladen und unter sh durch 
Vorlegeschiosser oder Bleie befördert werden. Fur die von der Postbehörde be- 
nutzten Kasten, Körbe oder Felleisen findet eine Beschränkung hinsichtlich der 
Gröhe nicht Skatt 
Jeder der vertragenden Theile behalt sich vor, jür sein Gebiet die oben er- 
wähnten Erleichterungen auf Waaren auezudehnen, die unverpackt oder auf 
andere, als die vorgedachten Wagen mit oder ohne Schuhdecken, jedoch sunter 
amtlicher Verschnürung oder Verbleiung verladen sind; schon jetzt aber sollen, 
die gehörige Verschnürung und Berbleiung vorausgesetzt, solche Gegenstände und 
Kolli, deren Verladung in Rulissen-Wagen oder in die vorstehend im Absatz 2. 
gedachten Wagen wegen ihres Umfanges (große Maschinen, Maschineulheile, 
Dampfiessel u. s. w.) oder wegen ihrer Beschaffenheit (Steinkohlen, Koaks, 
Sand, Steine, Erze, Roheisen, Stabeisen, Häringe u. s. w.) unzulässig ist, von 
den vorbezeichneten Erleichterungen nicht ausgeschlossen werden. 
Kolli, welche weniger als einen halben Gentner (25 Kiegramme) wicsen, 
dürfen, sofern die erleichterte Abfertigung auf sie Amvendung finden soll, 
Regel nur in Aulissen-Wagen und ausnahmeweise nur dann in Taen der 
vorstehend im Absatze 2. erwähnten Art mit Schuhdecken verladen werden, wenn 
sie in den Frachtbriefen als Zubehör von großen Stücken und Maschinen sich 
bezeichnet finden, die in anderen Wagen als Aulissen-Wagen verladen sind. 
Artikel 2. 
Die Bestimmungserte, nach welchen die, über die Jollgrenze wischen dem 
Zollverein und Frankreich eingehenden Güterzüge mit den im Artikel 1. erwähn. 
ten Erleichlerungen befördert werden können, werden gegenseilig vor Ablauf 
desjenigen Monats. mitgetheilt werden, welcher auf die Unterzeichnung der ge- 
**7- Uebereinlunft folgt 
der vertagennen Thelle behält sich die BVermehrung dieser Orte 
und ger Wln hierüber an den anderen Theil 
Artikel 3. 
Die beim Ausgange in dem einen Staate etwa beigegebenen Begleitunge- 
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