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III.
Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 13.
Die Waaren müssen, nach ihrem Eintreffen am Bestimmungsorte, in Räu-
men niedergelegt werden, welche die Eisenbahn-Verwaltungen zu diesem Behufe
herzugeben haben, und welche von der Jollrerwaltung am besunden wor-
den und verschlußfäbig sind. Die Waaren verbleiben in diesen Raäumen unter
der ununterbrochenen Aussicht der Zollbeamten und werden von dort, je nach
ihrer Bestimmung, — zum inneren Verbrauche, zur öffentlichen Niederlage oder
zur weiteren Versendung in das Aneland, — auf Grund einer speciellen, in-
nerhalb der dafür vorgeschriebenen Frist abzugebenden Deklaration und nach
Erfüllung der vergeschriebenen Förmlichkeiten entnemmen. Das Abladen der
Wagen muß, wenn möglich, unmittelbar nach dem (intreffen der Züge Statt
Artikel 14.
Auf den Stationen, wo Gebäude mit Räumen von der im verhergehen-
den Artikel bezeichneten Beschaffenheit noch nicht vorhanden sind, soll das Ab-
laden der Wagen, wenn möglich, spätestens innerbalb einer Frist von 36 Stun-
den such dem Eintreffen deo Zuges erfolgen.
Artikel 15.
Die Eisenbahn-Vemvaltungen sind verpflichtet, die Zoll. Verwaltungen von
den Veränderungen, welche sie hinsichtlich der Stunden der Abfahrt, dee Grenz-
Ueberganges oder der Ankunft der Züge, sei es der Tag= oder der Nachtzüge,
vornehmen wollen, sobald ale moglich und spätestend acht Tage vor dem Ein-
ritt der Veränderungen in Kenntniß zu setzen, widrigenfalls die Eisenbahn=
Haseaeangen gehalten sein sollen, auf der Grenze alle gewöhnlichen Zoll-Förm-
lichkeiten zu erfüllen.
Artikel 16.
Als Grundsatz ist angenommen, daß eine Theilung der nach derselben
Richtung zu befördernden Züge, wenn darum nachgesucht wird, von den Grenz.
Zollamtern, jedoch nicht unter zehn Magen für jeden Theilzug, bewilligt wer-