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den darf. Eine noch weiter gehende Theilung der Züge kann von dem ober-
sten Zoll-Beamten am Orte erlaubt werden, wenn ein Nothfall eintritt, der als
von dem gegachten Beamten, im Einvernehmen mit dem ersten CEisen=
bahnbetriebs-Beamten der Station, anerkannt wird.
Artikel 17.
Die im Arlikel 1. bezeichneten Erleichterungen sollen der Regel nach uur
auf diejenigen Güter Anwendung finden, welche ohne Veränderung der Wa
und ebne Abnahme des angelegten Verschlusset, von der Grenze bis zum ##
stimmungsorle besördert werden.
Auonahmsweise ist jedech eine Umladung dieser Güter, ohne daß damit
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die tellorrmungemähge Abfertigung verbunden zu werden braucht, zulässig an
Ortei
wo zwei (isenbahnen zusammentreffen, deren Konstruktionen den Ueber-
u 0) ber Güterwagen der einen auf die andere nicht gestatten,
o das Durchlaufen der uber die Zollzrenze eingangenen Güterwagen
bis zum asiemmngoente ihrer vadung vermöge zu großer vange des Weges
in Rücksicht entweder auf die Sicherheit de Trausportes (Haltbarkeit des Juhr.
werks), oder auf zu große Verwickelung zwischen verschiedenen Eisenbahnver=
waltungen, welche einander die Traneportwagen zu stellen hätten, für unthun-
lich zu crachten ist.
Ueber die Orte, für welche eine Ausnahme zugelassen wird, wird man
sich gegenscitig vor Ablauf dejenigen Monats Mittheilung machen, weccher auf
die Unterzeichnung der gegenwärtigen Uebereinkunft Holgl. Jeder der vertragen-
den Theile behält sich die Vermehrung dieser Orte je nach dem wehlerwogenen
Bedürfniß des internationalen Verkehrs vor.
Artikel 18.
Seweit nicht äußere Hindernisse oder Landesgeseye entgegenstehen, sind die
Begleitungebcamten befugt, Sitzplätze auf einem der Wagen, und zwar unent-
geltlich einzunehmen. Jedenfalls müssen ihnen auf dem Cin. wie auf dem
Rückwege Sitzplätze in einem der Personenwagen zweiter Klasse, oder bei Güter-
zügen in den für die Schaffner bestimmten Räumlichkeiten, unentgeltlich einge-
räumt werden.