Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

— 209 — 
den darf. Eine noch weiter gehende Theilung der Züge kann von dem ober- 
sten Zoll-Beamten am Orte erlaubt werden, wenn ein Nothfall eintritt, der als 
von dem gegachten Beamten, im Einvernehmen mit dem ersten CEisen= 
bahnbetriebs-Beamten der Station, anerkannt wird. 
Artikel 17. 
Die im Arlikel 1. bezeichneten Erleichterungen sollen der Regel nach uur 
auf diejenigen Güter Anwendung finden, welche ohne Veränderung der Wa 
und ebne Abnahme des angelegten Verschlusset, von der Grenze bis zum ## 
stimmungsorle besördert werden. 
Auonahmsweise ist jedech eine Umladung dieser Güter, ohne daß damit 
1T. har 
die tellorrmungemähge Abfertigung verbunden zu werden braucht, zulässig an 
Ortei 
wo zwei (isenbahnen zusammentreffen, deren Konstruktionen den Ueber- 
u 0) ber Güterwagen der einen auf die andere nicht gestatten, 
o das Durchlaufen der uber die Zollzrenze eingangenen Güterwagen 
bis zum asiemmngoente ihrer vadung vermöge zu großer vange des Weges 
in Rücksicht entweder auf die Sicherheit de Trausportes (Haltbarkeit des Juhr. 
werks), oder auf zu große Verwickelung zwischen verschiedenen Eisenbahnver= 
waltungen, welche einander die Traneportwagen zu stellen hätten, für unthun- 
lich zu crachten ist. 
Ueber die Orte, für welche eine Ausnahme zugelassen wird, wird man 
sich gegenscitig vor Ablauf dejenigen Monats Mittheilung machen, weccher auf 
die Unterzeichnung der gegenwärtigen Uebereinkunft Holgl. Jeder der vertragen- 
den Theile behält sich die Vermehrung dieser Orte je nach dem wehlerwogenen 
Bedürfniß des internationalen Verkehrs vor. 
Artikel 18. 
Seweit nicht äußere Hindernisse oder Landesgeseye entgegenstehen, sind die 
Begleitungebcamten befugt, Sitzplätze auf einem der Wagen, und zwar unent- 
geltlich einzunehmen. Jedenfalls müssen ihnen auf dem Cin. wie auf dem 
Rückwege Sitzplätze in einem der Personenwagen zweiter Klasse, oder bei Güter- 
zügen in den für die Schaffner bestimmten Räumlichkeiten, unentgeltlich einge- 
räumt werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.