Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

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Diese Bescheinigungen sind während des Kalenderjahres gültig, für welches 
sie ausgestellt sind. Sie müssen die Personal-Beschreibung und die Unterschrift 
des Inhabers enthalten und mit dem Siegel der Behörde, von welcher sie aus- 
gestellt sind, versehen sein. 
egen Vorzeigung dieser Bescheinigungen erhalten die Handlungoreisenden, 
nachdem ihre Identität anerkannt ist, von der zuständigen Vehörde des anderen 
Staates einen Gewerbschein, und zwar in den Staaten des Zellvereins nach dem 
Muster C., in Frankreich nach dem Muster II. Die franzssischen Handlungs- 
reisenden sind verpflichtet, in jerem Staate dee Zollvereins, welchen sie ihrer 
Geschäfte wegen bereisen, sich mit einem besenderen Gewerbschein nach dem Muster 
C. zu versehen, ohne jedoch dieserhalb anderen Formlichkeiten eder Gebühren 
untekworfen zu sein, als denjenigen, welche den Unterthanen der Zollvereins- 
Staaten, die wegen ihrer Geschäfte in diesen Staaten reisen, auferlegt sind. 
. Zur Aueführung der Verabredung im Artikel 27. des Vertrages, 
nach welcher zollpflichtige nen die als Muster dienen, wenn sie durch Hand- 
lungsreisende aus Frankreich in den Zollverein oder aus dem Jollverein nach 
Frankreich eingebracht werden, zaise abgelassen werden sollen, hat man sich 
über W Maaßregeln verständigt: 
Welche Aemter befugt sind, die vorerwähnten Muster bei der Ein- 
und We bzufertigen, bestimmt jeder der vertragenden Staaten für sein 
Gebiet. Die Anefubhr darf auch über ein andere# Amt ale daejenige, über 
wilh, die nhb bewirkl ist, erfolgen. 
der Einfuhr ist der Betrag des auf den Mustern haftenden Ein. 
i 6n. ermitteln und von dem Handlungsreisenden bei dem abfertigenden 
Amte entweder baar niederzulegen oder vollständig sicher zu stellen. 
3) Zum Zweck der Festhaltung der Identität sind die einzelnen Musler- 
stücke, so weit es angeht, durch aufgedruckte Stempel oder durch angehängte 
“ oder Bleie koslenfrei zu bezeichnen. 
Das Abfertigungé-Papier, über welches die näheren Anordnungen von 
* der vertragenden Staaten ergehen, soll enthalten: 
à ein Verzeichnis der eingebrachten Musterstücke, in welchem die Gat- 
der Waare und solche Merkmale sich angegeben finden, die zur 
tuoann der Identilät geeignet sind; 
h) die Augabe des auf den Mustern haftenden Eingangszolls, so wie 
darüber, ob derselbe niedergelegt oder sichergestellt worden ist; 
JD) die Angabe über die Art der Bezeichnung;
	        
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