Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

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ch die Bestimmung der Frist, nach deren Ablaufe, so weit nicht vorher 
die Wiederausfuhr der Muster nach dem Auslande oder deren Nie. 
derlegung in einem Packhefe nachgewiesen wird, der niedergelegte 
Eingangszoll verrechnet eder der Zoll aus der bestellten Sicherheit 
eingezogen werden sell. Die Frist darf den Zeitraum eines Jahres 
nicht überschreiten. 
5) Werden vor Ablauf der gestellten Frist (4. d..) die Muster einem zur 
Ertheilung der Absertigung befugten Amte zum Zwecke der Wiederausfuhr 
oder der Niederlegung in einem Packhofe vorgeführt, so hat dieses Amt sich 
durch die vorzunehmende Prüsung daron zu überzeugen, ob ihm dieselben 
Gegenstände vorgeführt worden sind, welche bei der Eingangs-Abfertigung vor- 
gelegen haben. So weit in dieser Beziehung. keine Bedenken entstehen, be- 
scheinigt das Amt die Ausfuhr oder Niederlegung und erstattet den bei der 
Einbringung niedergelegten Eingangszoll oder trifft wegen Freigabe der bestell- 
len Sicherheit die erforderliche Ginleitung. 
E. Um die prartische Bedeutung einzelner Bestimmungen in den, dem 
Vertrage unter A. und B. beigesügten Tarifen näher zu bestimmen, ist man 
über Nachstehendes uereingeleshnes und einverstanden gewesen: 
1) daß vereindländische Posamentierwaaren und Schnürriemen von Seide, 
Klorelseide, Seide und Floretseide oder Seide oder Foretseide in Verbindung 
mit anderen Gespiunsten, sofern die Seide oder Floreiseide im Gewichte über- 
wiegt, bei ihrer Einfuhr in Frankreich daselbst wie die „Gewebe“ aus den 
vorgedachten Materialien zu behandeln sind; 
2) daß die, für französische, in den Zollverein eingeführte Metalle und 
Metallwaaren angenommenen neuen Zollsätze den Verabredungen keinen Ein- 
trag khun, welche unter den Zollvereins-Staaten über die zollsreie Zulassung 
metallener Materialien zum Bau und zur Ausrüstung von Seeschiffen ge- 
troffen sind; 
3) daß, nach Analogie des bei den ledernen Handschuhen bsthenden 
Grundsatzes, wollene Handschuhe, mit seidenen Steppnähten oder Gumm 
haltern versehen, bei ihrer Einfuhr aus Frankreich in den Zollverein vonsen- 
##n“ Jollsatze zu unterwerfen sind, welcher ohne diese Verbindung eintreten 
e 
daß der, für die franzssischen Sirinkohlen Coaks und geformten Koh- 
len ldeid Eingangszoll dem, an der badischen Grenze zur Zeit bestehenden 
ermäßigten Jollsatz keinen Eintrag thut.
	        
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