Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

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Formular 4. 
wohnhaft 
Dem N., welcher als (Well-Fabrikant) in N. 4 ist, wird 
hierdurch Behufs seiner Gewerbe= 27 bei den einschlägigen französi- 
schen Behorden bescheinigt, daß er für sein vorgedachtes Gewerbe im hiesigen 
Lande die geseblich bestebenden Nuen zu entrichten hat. 
Dieß Zeugniß ist Jültig auf. d Monat. 
Ort. Datum. Firma der Behörde. 
Personal-Beschreibung 
und Unterschrift des Reisenden 
Formular B. 
Dem N., welcher als Handlunge-Gommis in Diensten des zu N. 
etablirten Handelahauses (eder der Fabrik) des Herrn N. steht, wird biedur 
Behufs seiner Gewerbe-Legitimation bei den einschlägigen französischen Behör- 
den bescheinigt, daß das ebengedachte Handelshaus (die ebengedachte Fabrik- 
Anstall) für seinen (ihren) Gewerbebetrieb im biesigen vande die besegiich v be- 
*- Steuern zu entrichten hat. Dies Zeugniß ist gültig auf- 
Personal-Beschreibung 
und Unterschrift des Reisenden.
	        
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