Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

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Formusar C. 
Dem Herrn N., Fabrik-Inhaber zu N. (oder Handels-Reisenden in Dien- 
sten des N. zu JN.), wird hierdurch, auf den Grund des beigebrachten, von der 
französischen Behörde unter tteen ausgefertigten Gewerbe- 
Legitimations-Jengnisses, die Befugniß eatbein= in den (Königlich Preußischen) 
Landen für das von ihm (seinem obengedachten Prinzipal) betriebene Geschäft 
Waarenbestellungen aufzusuchen und Waarenankäufe zu machen. 
Derselbe darf jedoch von den Waaren, auf welche er Bestellung suchen 
will, uur Proben, aufgekaufte Waaren aber darf er gar nicht mil sich herum- 
führen, lebtere muß er vielmehr frachtweise an ihren Bestimmunggort befördern 
assen. 
Nicht minder ist ihm verboten, Kommissionen für andere als seine eigene 
(seines vorgedachten Prinzipals) Rechnung aufzusuchen. 
Gegenwärtige Ermächtigung ist gültig auf die Dauer von .. .. Mona- 
len, also bio zum 
Orl. Datum. Firma der Behörde. 
Personal-Beschreibung 
und Unterschrift des Reisenden.
	        
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