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t. Damit der Handel und die Schifffahrt in den Stand gesetzt werden,
ihre Unternehmungen den Aenderungen auzupassen, welche durch die Verträge
vom 2. August 1862 zu Gunsten des Verkehrs festgestellt werden, sind die
unterzeichneten Bevollmächtigten ferner übereingekemmen,
#a) daß die Ratifikationen der gedachten Verträge binnen kürzester Frift
in Verlin ausgetauscht werden sollen,
b) daß an Stelle der, im Artikel 33 sestgesetzten, rom Austausche der
Natifikationen an laufenden Frist von zwei Monalen für die Aus-
führung der gedachten Verträge, von beiden Seiten der bestimmte
Termin des 1. Juli 1865 angenemmen werden soll, mit welchem
die Verträge gleichmäßig in Wirksamkeit zu treten haben.
B. In Betreff des Tarifs für die Einfuhr der Erzeugnisse des
Zollvereins in Frankreich.
1) Die völlige Abgabenfreiheit, deren dad Brennholz und die Holzkohlen
bei der Einfuhr in Frankreich gegenwärtig genießen, soll während der ganzen
Dauer der Verlräge vem 2. August 1862 aufrecht erhalten bleiben.
2) Gesäßtes Bauholz — mit Auoschluß des Eichen- und Nußbaumhol=
zes — 80 Millimeter und darunter starl, soll bei der Einfuhr aus dem Zoll-
verein nach Frankreich, die Einfuhr mag unter einheimischer oder der ein-
heimischen gleichgestellter Flagge oder zu Lande erfolgen, frei von jeder Abgabe
zugelassen werden.
3) Wer eine Waare einführt, soll während der ganzen Dauer der Ver-
träge vom 2. Angust 1862 das Recht besitzen und behalten, zwischen dem
durch die Vertrage- Tarife fesigesetzten Wertbzelle und dem in dem gegenwär-
tig gültigen allgemeinen Tarise bestimmten spczifischen Zoll zu wählen.
4) Die gegenwärtig nach dem allgemeinen Taris unter die enennung
„Spielzeug“ verwiesenen Waaren aus unedlen Metallen sollen bei Anwendung
des Vertragé-Tarifes ebenso behandelt werben, wie die gleichartigen, nach dem
augemeinen Tarife unter der Benennung „Rurze Waaren“ begriffenen Ge-
genstande.
5) Alle durch einen Uelerzug wasserdicht gemachte Gewebe, ohne Unter-
schied det Gewebro und des Ueberzuges, jedoch mit Ausschluß der mit Kaut-
schuck überzogenen Gewebe, sollen beiderseits als Wachstuch behandelt werden.