Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

— 226 — 
t. Damit der Handel und die Schifffahrt in den Stand gesetzt werden, 
ihre Unternehmungen den Aenderungen auzupassen, welche durch die Verträge 
vom 2. August 1862 zu Gunsten des Verkehrs festgestellt werden, sind die 
unterzeichneten Bevollmächtigten ferner übereingekemmen, 
#a) daß die Ratifikationen der gedachten Verträge binnen kürzester Frift 
in Verlin ausgetauscht werden sollen, 
b) daß an Stelle der, im Artikel 33 sestgesetzten, rom Austausche der 
Natifikationen an laufenden Frist von zwei Monalen für die Aus- 
führung der gedachten Verträge, von beiden Seiten der bestimmte 
Termin des 1. Juli 1865 angenemmen werden soll, mit welchem 
die Verträge gleichmäßig in Wirksamkeit zu treten haben. 
B. In Betreff des Tarifs für die Einfuhr der Erzeugnisse des 
Zollvereins in Frankreich. 
1) Die völlige Abgabenfreiheit, deren dad Brennholz und die Holzkohlen 
bei der Einfuhr in Frankreich gegenwärtig genießen, soll während der ganzen 
Dauer der Verlräge vem 2. August 1862 aufrecht erhalten bleiben. 
2) Gesäßtes Bauholz — mit Auoschluß des Eichen- und Nußbaumhol= 
zes — 80 Millimeter und darunter starl, soll bei der Einfuhr aus dem Zoll- 
verein nach Frankreich, die Einfuhr mag unter einheimischer oder der ein- 
heimischen gleichgestellter Flagge oder zu Lande erfolgen, frei von jeder Abgabe 
zugelassen werden. 
3) Wer eine Waare einführt, soll während der ganzen Dauer der Ver- 
träge vom 2. Angust 1862 das Recht besitzen und behalten, zwischen dem 
durch die Vertrage- Tarife fesigesetzten Wertbzelle und dem in dem gegenwär- 
tig gültigen allgemeinen Tarise bestimmten spczifischen Zoll zu wählen. 
4) Die gegenwärtig nach dem allgemeinen Taris unter die enennung 
„Spielzeug“ verwiesenen Waaren aus unedlen Metallen sollen bei Anwendung 
des Vertragé-Tarifes ebenso behandelt werben, wie die gleichartigen, nach dem 
augemeinen Tarife unter der Benennung „Rurze Waaren“ begriffenen Ge- 
genstande. 
5) Alle durch einen Uelerzug wasserdicht gemachte Gewebe, ohne Unter- 
schied det Gewebro und des Ueberzuges, jedoch mit Ausschluß der mit Kaut- 
schuck überzogenen Gewebe, sollen beiderseits als Wachstuch behandelt werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.